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Allgemeine Wartungsinformationen
Allgemeine Wartungsinforma-
tionen
Qualifikation des Personals
Nur qualifiziertes und autorisiertes Personal
darf die Wartung durchführen. Regelmäßige
Sicherheitsprüfungen oder Prüfungen nach
außergewöhnlichen Vorkommnissen muss ei-
ne befähigte Person durchführen. Die befähig-
te Person muss ihre Begutachtung und Beur-
teilung vom Standpunkt der Sicherheit aus ab-
geben, unbeeinflusst von betrieblichen und
wirtschaftlichen Umständen. Die befähigte
Person muss ausreichende Kenntnisse und
Erfahrungen haben, um den Zustand eines
Staplers und die Wirksamkeit der Schutzein-
richtungen nach den Regeln der Technik und
den Grundsätzen für die Prüfung von Staplern
beurteilen zu können.
Wartungspersonal für Batterien
Das Aufladen, die Wartung und das Auswech-
seln von Batterien darf nur von hierfür ausge-
bildetem Personal durchgeführt werden, ent-
sprechend den Anweisungen der Hersteller
von Batterie, Ladegerät und Stapler.
– Die Behandlungsvorschrift der Batterie und
die Betriebsanleitung des Ladegeräts be-
achten.
Wartungsarbeiten ohne besondere
Qualifikation
Einfache Wartungsarbeiten, z. B. den Hydrau-
likölstand prüfen, dürfen von ungeschultem
Personal durchgeführt werden. Eine Qualifika-
tion, wie die einer befähigten Person, ist dazu
nicht erforderlich. Die notwendigen Tätigkeiten
sind im Kapitel „Einsatzbereitschaft erhalten"
beschrieben.
Angaben zur Wartungsdurchfüh-
rung
Dieser Abschnitt enthält alle Informationen zur
Feststellung, wann der Stapler gewartet wer-
den muss. Die Wartung fristgemäß nach
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56368011500 DE - 03/2020 - 06
Wartung