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Wartung
Allgemeine Wartungsinformationen
Allgemeine Wartungsinforma-
tionen
Qualifikation des Personals
Nur qualifiziertes und autorisiertes Personal
darf die Wartung durchführen. Regelmäßige
Sicherheitsprüfungen oder Prüfungen nach
außergewöhnlichen Vorkommnissen muss ei-
ne befähigte Person durchführen. Die befähig-
te Person muss ihre Begutachtung und Beur-
teilung vom Standpunkt der Sicherheit aus ab-
geben, unbeeinflusst von betrieblichen und
wirtschaftlichen Umständen. Die befähigte
Person muss ausreichende Kenntnisse und
Erfahrungen haben, um den Zustand eines
Staplers und die Wirksamkeit der Schutzein-
richtungen nach den Regeln der Technik und
den Grundsätzen für die Prüfung von Staplern
beurteilen zu können.
Wartungsarbeiten ohne besondere
Qualifikation
Einfache Wartungsarbeiten, z. B. den Hydrau-
likölstand prüfen, dürfen von ungeschultem
Personal durchgeführt werden. Eine Qualifika-
tion, wie die einer befähigten Person, ist dazu
nicht erforderlich. Die notwendigen Tätigkeiten
sind im Kapitel „Einsatzbereitschaft erhalten"
beschrieben.
Angaben zur Wartungsdurchfüh-
rung
Dieser Abschnitt enthält alle Informationen zur
Feststellung, wann der Stapler gewartet wer-
den muss. Die Wartung fristgemäß nach Be-
triebsstundenzähler laut der nachfolgenden
Wartungschecklisten ausführen. Nur so blei-
ben Einsatzbereitschaft, Leistung und Lebens-
dauer des Staplers sowie eventuelle Garan-
tieansprüche erhalten.
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