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Allgemeine Wartungsinformationen
Allgemeine Wartungsinforma-
tionen
Qualifikation des Personals
Nur qualifiziertes und autorisiertes Personal
darf die Wartung durchführen. Regelmäßige
Sicherheitsprüfungen oder Prüfungen nach
außergewöhnlichen Vorkommnissen muss ei-
ne befähigte Person durchführen. Die befä-
higte Person muss ihre Begutachtung und
Beurteilung vom Standpunkt der Sicherheit
aus abgeben, unbeeinflusst von betrieblichen
und wirtschaftlichen Umständen. Die befähigte
Person muss ausreichende Kenntnisse und
Erfahrungen haben, um den Zustand eines
Staplers und die Wirksamkeit der Schutzein-
richtungen nach den Regeln der Technik und
den Grundsätzen für die Prüfung von Staplern
beurteilen zu können.
Wartungspersonal für Batterien
Das Aufladen, die Wartung und das Auswech-
seln von Batterien darf nur von hierfür ausge-
bildetem Personal durchgeführt werden, ent-
sprechend den Anweisungen der Hersteller
von Batterie, Ladegerät und Stapler.
– Die Behandlungsvorschrift der Batterie und
die Betriebsanleitung des Ladegeräts be-
achten.
Wartungsarbeiten ohne besondere
Qualifikation
Einfache Wartungsarbeiten, z. B. den Hydrau-
likölstand prüfen, dürfen von ungeschultem
Personal durchgeführt werden. Eine Qualifika-
tion, wie die einer befähigten Person, ist dazu
nicht erforderlich. Die notwendigen Tätigkeiten
sind im Kapitel „Einsatzbereitschaft erhalten"
beschrieben.
Angaben zur Wartungsdurchfüh-
rung
Dieser Abschnitt enthält alle Informationen
zur Feststellung, wann der Stapler gewartet
werden muss. Die Wartung fristgemäß nach
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Wartung