7.4.2
Voraussetzungen zum Fahren mit Anhänger
7.4.3
Anhängerkupplungen
[de] | 08/2019 | 1000322896 | TH412 | Betriebsanleitung
Der Anhängerbetrieb ist nur mit einer bauartgenehmigten
Anhängerkupplung erlaubt. Auf öffentlichen Straßen dürfen
in Deutschland nur Anhänger mit land- oder forstwirtschaft-
lichen Bedarfsgütern oder mit Anbauwerkzeugen des Fahr-
zeugs mitgeführt werden.
Die Beförderung anderer Anhänger oder Güter ist nur mit
der Zulassung als Zugmaschine gestattet. Die entspre-
chenden Auflagen für den Anhängerbetrieb sind der Be-
triebserlaubnis zu entnehmen.
Die entsprechenden nationalen Bestimmungen sind zu be-
achten und anzuwenden.
Zusätzlich folgende Punkte beachten:
• Die zulässigen Anhängelasten und Stützlasten beach-
ten Anhängelasten und Stützlasten.
• Die Drehbarkeit der Anhängerkupplung sicherstellen.
• Regelmäßige Wartungsarbeiten an der Anhängerkupp-
lung durchführen bzw. durchführen lassen.
WARNUNG
Verletzungsgefahr von Personen im Gefahrenbereich!
Personen, die sich im Bereich zwischen Fahrzeug und An-
hänger aufhalten, können vom Bediener beim Ankuppeln
und Abkuppeln übersehen und schwer oder tödlich verletzt
werden.
►
Vergewissern, dass sich im Gefahrenbereich keine
Personen aufhalten.
Diese Betriebsanleitung beschreibt die Verwendung und
Bedienung folgender Anhängerkupplungen.
• Rangierkupplung
• Anhängerkupplung automatisch
Die Voraussetzungen für den Betrieb einer Anhängerkupp-
siehe : Voraussetzungen zum Fahren mit
lung beachten
Anhänger auf Seite 131
Zulässige Stützlasten und Anhängelasten beachten:
Anhängelasten und Stützlast auf Seite 282
.
.
Bedienung 7
7
siehe
131