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Teilnahme Am Strassenverkehr - trengnde Rennrad KSR und GLR Betriebsanleitung

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7. teilnahMe aM strassenverkehr

7.1
straßenverkehrs-
zulassungsordnung (stvzo)
Wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen wollen, muss Ihr Rad
gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) ausgestattet sein. Fahrräder müssen so
gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrs-
üblicher Gebrauch niemanden schädigt oder
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder
belästigt.
Im Einzelnen sind vorgeschrieben:
eine helltönende Glocke
leichte Lenkbarkeit
zwei voneinander unabhängige Bremsen
(jeweils eine pro Vorder- und Hinterrad)
eine vollständige Beleuchtungsanlage be-
stehend aus: einem fest installierten Dynamo,
einem Scheinwerfer, dessen Lichtkegel 10 m
vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn trifft, einer
roten Schlussleuchte, mindestens 25 cm über
der Fahrbahnoberfläche angebracht je zwei
gelben Speichenreflektoren pro Laufrad oder
Reflex-Streifen an den Reifen, je zwei gelben
Reflektoren an den Pedalen, einem weißen
Frontreflektor (kann mit dem Scheinwerfer kom-
biniert sein), zwei roten Reflektoren hinten (einer
darf mit der Schlussleuchte kombiniert sein).
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad
müssen ein amtliches Prüfzeichen aufweisen. Lesen
Sie hierzu auch Kapitel 11.3 „Straßenausstattung-
Beleuchtung", § 67 „Lichttechnische Einrichtung
an Fahrrädern".
Beachten sie außerdem folgende Hinweise:
Kinder unter 8 Jahren müssen immer auf dem
Fußweg fahren. Kinder zwischen 8 und 10
Jahren müssen nicht mehr, dürfen aber auf
dem Fußweg fahren. Beim Überqueren einer
Fahrbahn müssen Kinder absteigen.
Bei einem Ampelstopp dürfen Sie wenn aus-
reichend Platz vorhanden ist vorsichtig und
mit mäßiger Geschwindigkeit an stehenden
Autos vorbei bis zur Ampel vorfahren.
Einbahnstraßen, die mit einem Schild "Fahrrad
frei" gekennzeichnet sind, dürfen Sie gegen
die Fahrtrichtung befahren.
7.2
sonderregelung für
straßenwettkampfräder bis 11 kg
Rennräder, deren Gewicht unter 11 kg liegt,
dürfen ohne stationäre Lichtanlage mit einer
Batteriebeleuchtung verwendet werden. Diese
muss nur bei Dunkelheit fest am Fahrrad montiert,
jedoch auch bei Tage immer mitgeführt werden.
Reflektoren sind allerdings auch hier Vorschrift.
Für die Dauer der Teilnahme an Rennen auf abge-
sperrten Strecken sind Rennräder, Cyclocross-
Räder und Mountainbikes von diesen Vorschriften
befreit.
7.3
radwegebenutzungspflicht
In
Deutschland
Benutzungspflicht, allerdings nur bei ent-
sprechender
spezieller
Beschilderung eines Radweges ist normaler-
weise an verschiedene Kriterien gekoppelt, wie
z. B. eine Mindestbreite von 1,50 m oder einem
guten Zustand. Radwege, die nicht oder sehr
schlecht befahrbar sind, müssen laut Gesetz aber
trotzdem benutzt werden, wenn sie beschildert
sind. Halten Sie sich an die Pflicht, vorhandene
Radwege zu benutzen. Benutzen Sie diese nicht
entgegen der vorgeschriebenen Richtung.
gibt
es
eine
Radwege
Beschilderung.
Die
15

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