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wavin TIGRIS K5 Technisches Handbuch Seite 80

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10. Trinkwasserverordnung /
Trinkwasserhygiene
Meldepflichten
Für den Betreiber/Inhaber von öffentlichen Gebäuden besteht
weiterhin die Meldepflicht. Bei den gewerblichen Gebäuden be-
steht grundsätzlich keine Meldepflicht, allerdings ist auch hier
die Untersuchungspflicht zwingend gefordert.
Bei Kleinanlagen ist keine Melde- und Untersuchungspflicht
gegeben.
Wird der technische Maßnahmewert bei der Beprobung von
Legionellen überschritten, gelten für den Betreiber/Inhaber
folgende weitere Pflichten:
unverzüglich dem Gesundheitsamt melden,
Mieter, Nutzer sind darüber zu informieren.
Untersuchungen (enthält Ortsbesichtigung und Prüfung
der Einhaltung der a.a.R.d.T.) zur Aufklärung der Ursachen
durchführen oder durchführen lassen.
Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen.
Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die nach
den a.a.R.d.T. erforderlich sind
Gesundheitsamt über die von ihm ergriffenen Maßnahmen
informieren.
Technischer Maßnahmewert
Der sogenannte technische Maßnahmewert definiert einen
Grenzwert für Legionellen. Er liegt bei 100 „koloniebildenden
Einheiten" in 100 Milliliter Wasser. Wird dieser Wert überschrit-
ten, ist dies gegenüber der Gesundheitsbehörde meldepflich-
tig und im Rahmen der Betreiberpflichten zu beheben (siehe
Gefährdungsanlayse).
Definition:
Kleinanlage
Großanlage
öffentliche Gebäude
gewerbliche Gebäude
Übersicht der Melde- und Untersuchungspflichten
80
Tigris Technisches Handbuch
Meldepflicht
(Erstanzeige)
ohne Risikopatienten
X
mit Risikopatienten
X
X
Gefährdungsanalyse
Die Durchführung einer Gefährdungsanalyse nach Überschrei-
ten des technischen Maßnahmewerts ist gemäß Trinkwasser-
ordnung in jedem Fall verpflichtend.
Im § 3 der TrinkwV wird eine Gefährdungsanalyse als die
„systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen
Gesundheit" durch eine Wasserversorgungsanlage bezeichnet.
Was für eine systematische Analyse heranzuziehen ist, führt die
Begriffsbestimmung ebenfalls auf:
Die Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik,
sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie
über die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung
sowie Laborbefunde und deren örtliche Zuordnung.
Probenahme
Bei der Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen ist klar-
gestellt, wer eine Beprobung durchführen darf. Im § 14a, Abs. 2
der TrinkwV heißt es dazu, dass der Unternehmer oder sonstige
Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage damit nur eine
zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Dabei muss
der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehöri-
ge Probenahme erstrecken. Geeignete Labore für die Probe-
nahme werden durch die jeweils zuständigen Behörden in den
Bundesländern akkreditiert. Im § 15 der Trinkwasserverordnung
wird klargestellt, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probe-
nahme einer Trinkwasseranlage nur vom UsI aussehen darf.
Untersuchungs-
Untersuchungs-
pflicht
intervalle
kann auf 3 Jahre
X
ausgedehnt werden
X
1-mal pro Jahr
alle 3 Jahre
Meldepflicht
bei einem technischen
Maßnahmewert
> 100 KBE/100 ml
X
X
X
X
Tel. +49 5936 12-0 | info@wavin.de

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