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wavin TIGRIS K5 Technisches Handbuch Seite 105

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13. Brandschutz
Das vorrangige Ziel des vorbeugenden Brandschutzes in der
Gebäudetechnik ist es, Mensch und Tier ein unversehrtes
Verlassen des Gebäudes im Brandfall zu ermöglichen. Brände
werden sich, wie die Erfahrung zeigt, niemals gänzlich vermei-
den lassen. Umso wichtiger ist es, nur gebrauchstaugliche Bau-
stoffe und Systeme zu verwenden. Besonders im Bereich der
technischen Gebäudeausrüstung müssen mit Rohrleitungen,
Luft kanälen oder Elektrotrassen Brandabschnitte durchquert
werden, um das Gebäude mit Trinkwasser, Wärme und Licht zu
versorgen.
Umso wichtiger ist es beim Durchqueren von bauaufsichtlich
benannten Wänden und Decken auf geprüfte und /oder bauauf-
sichtlich zugelassene Lösungen zurückzugreifen.
Geltende Normen und Richtlinien
Musterbauordnung (MBO)
Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz ergeben sich
in Deutschland aus den Landesbauordnungen, da das Bauord-
nungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland Länderrecht ist.
Die von der ARGEBAU erstellte Musterbauordnung bildet die
Grundlage für die 16 Landesbauordnungen der Bundesländer.
Die neueste Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem
Jahr 2016.
Die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO), Fassung
2016, sind in § 14 „Brandschutz" und § 40 „Leitungen,
Lüftungs anlagen, Installationsschächte, lnstallations-
kanäle" dargelegt und wurden im Wesentlichen in die
Landes bauordnungen, die Durch führungsverordnungen (DVO),
die Ausführungsverord nungen (AVO) oder in Richtlinien
übernommen.
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten,
zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei
einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
www.wavin.de
Der § 14 ist die Basis für alle Maßnahmen in Bezug auf den
baulichen Brandschutz und regelt gleichermaßen die relevanten
Verantwortlichkeiten.
Anzuordnen = Planungsrecht, Lage der Anlage.
Errichten = Bau, Planung der technischen Gebäude-
ausrüstung.
Ändern = Renovierung und Sanierung.
Instand halten = Wartung und Reparaturen.
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit F30 bis F90
vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht
zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind;
dies gilt nicht für Decken
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr
als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35
Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungs­
anlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungs­
weg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und ­kanäle gelten Absatz 1
sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.
Gemäß dieser Vorgabe gelten brandschutztechnische Anfor-
derungen für die Verlegung von Rohrleitungen verschiedens-
ter Anwendungen wie Trinkwasser, Heizung, Abwasser oder
Elektrotrassen.
Tigris Technisches Handbuch
105

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