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FISCHER LEO 1.0 Originalbetriebsanleitung Seite 8

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• ein rotes Rücklicht mit mindestens 1 cd Licht-
stärke und einen roten Reflektor mit mindes-
tens 20 cm 2 Lichteintrittsfläche aufweisen,
nach hinten weisend,
• gelbe Rückstrahler an den Pedalen oder gleich-
wertige Reflektions-Vorrichtungen haben,
• zwei Reflektoren pro Laufrad mit jeweils min-
destens 20 cm 2 Lichteintrittsfläche, ersatzwei-
se Reifen, die zusammenhängend und ring-
förmig reflektierend sind. Zulässig sind auch
Vorrichtungen, die gleiche Wirkung haben.
In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes
Lasten-Pedelec, das aus eigener Kraft eine ma-
ximale Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht und
von einem Motor mit max. 600 W angetrieben
wird, als Fahrrad und unterliegt den Ausrüs-
tungsbestimmungen der Radverordnung. Wie
mit normalen (nur muskelbetriebenen) Fahrrä-
dern gelten beim Lenken eines solchen die ein-
schlägigen StVO-Bestimmungen, unter anderem
die Radwegbenützungspflicht mit einspurigen
Fahrrädern.
Schweiz
In der Schweiz stehen die gültigen Regelungen
in den Verordnungen über die technischen Anfor-
derungen an Straßenfahrzeuge. Hier lesen Sie
bitte die Artikel 213 bis 218.
• Auch in der Schweiz müssen Fahrräder zwei
leistungsfähige Bremsen haben, je eine für
Vorder- und Hinterrad.
• Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
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• An Fahrrädern müssen mindestens ein nach
vorn und ein nach hinten gerichteter Rück-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
10 cm
fest angebracht sein. Die Rückstrahler
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müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts
sichtbar werden.
• Die Pedale müssen vorn und hinten Rück-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpeda-
le, Sicherheitspedale und dergleichen.
• Anstelle der Rückstrahler können andere ret-
roreflektierende Vorrichtungen verwendet wer-
den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-
gen an Rückstrahler entsprechen.
• Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit ei-
nem Leergewicht (ohne Führer oder Führerin)
von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare
Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen
sind untersagt.
• Fahrräder sind mit einer geeigneten Diebstahl-
sicherung zu versehen.
• Da die früher obligatorische Versicherungs-
plakette abgeschafft wurde, müssen Schäden,
die mit dem Rad verursacht wurden, selbst
oder über die private Haftpflichtversicherung
abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier-
über bei Ihrem Versicherer.
Leicht-Motorfahrräder (bis 25 km/h, bis 0,5kw)
dürfen ab 14 Jahren mit einem Führerausweis
Klasse M bewegt werden, ab 16 Jahre ohne Füh-
rerausweis. Es besteht keine Helmpflicht. Motor-
fahrräder (bis 1000 W, bis 45 km/h) dürfen ab 14
Jahren mit Führerausweis Klasse M betrieben
werden und benötigen einen Fahrzeugausweis,
Nummernschild und nach Norm EN 10782 ge-
prüften Helm.
Motorfahrräder bauartbedingt schneller als 20 km/h
oder Lasten-Pedelec über 45km/h: Mofa-Helm
Die Benutzung von Radwegen ist obligatorisch.
Gilt: „Verbot für Motorfahrräder", ist die Durch-
fahrt für Leicht-Motorfahrräder gestattet, Mo-
torfahrräder dürfen diese Strecke nur mit abge-
schaltetem Motor befahren.
Ein Kinderanhänger darf gezogen werden.

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