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Gesetzliche Bestimmungen - FISCHER LEO 1.0 Originalbetriebsanleitung

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Gesetzliche Bestimmungen

Bevor Sie am Straßenverkehr teil-
nehmen, informieren Sie sich bitte
über die jeweils geltenden nationa-
len Vorschriften. Richten Sie sich danach. In
Deutschland regeln dies die StVZO (Deut-
sche Straßenverkehrszulassungsordnung)
und die StVO (Deutsche Straßenverkehrs-
ordnung).
Deutschland
Anforderungen aus der StVZO und STVO:
• Lichtanlage mit weißem Front- und rotem
Heckscheinwerfer. Der Lichtkegel des Front-
scheinwerfers muss so eingestellt sein, dass
er 5m vor dem Lichtaustritt aus dem Schein-
werfer nur noch halb so hoch ist. Der Heck-
scheinwerfer muss mindestens 250 mm über
Boden angebracht sein. Betrieben u.a. durch
einen fest installierten Generator oder durch
einen wieder aufladbaren Energiespeicher
oder Akkus, die den aktuellen gesetzlichen
Vorschriften genügen.
• helltönende Glocke
• Zwei voneinander unabhängig wirkende Brem-
sen, jeweils eine pro Vorder- und Hinterrad
• Reflektoren:
• vorne: weiß, groß, darf im Scheinwerfer sein
• hinten: rot, mit „Z" gekennzeichnet, maximale
Höhe 1.200 mm über dem Boden, mindestens
250 mm über dem Bogen, darf im Rücklicht sein
• Laufräder: zwei gelbe Reflektoren pro Lasten-
Pedelec, alternativ weiße reflektierende Ringe
in Mantel, Felgen oder reflektierende Stifte an
den Speichen
• Pedale: pro Pedal je ein gelber Reflektor nach
vorne und nach hinten weisend
• Jede lichttechnische Anlage muss das Prüf-
zeichen der amtlichen Zulassung tragen: Eine
Wellenlinie und eine K-Nummer.
K1234
• Bei technischen Veränderungen beachten Sie
immer, dass elektrische Bauteile nur gegen
bauartgeprüfte Teile ausgetauscht werden
dürfen!
• Der Motor bei einem Lasten-Pedelec darf den
Fahrer nur unterstützen, wenn dieser selber
in die Pedale tritt. Dabei ist die mittlere Motor-
leistung auf 250 W begrenzt und die Unterstüt-
zung muss bei 25 km/h abschalten.
• Der Fahrer unterliegt weder Versicherungs-
noch Führerscheinpflicht. Eine Helmpflicht
wird aktuell diskutiert, informieren Sie sich vor
Fahrtantritt über die für Sie geltende Recht-
spraxis. Wir empfehlen jedoch dringend das
Tragen eines passenden und geeigneten
Helms.
Sie müssen den ausreichend gela-
denen Akku Ihres Lasten-Pedelecs
nur dann mitführen, wenn Sie in
Dämmerung oder Dunkelheit fahren. Er ist
vorgeschrieben, um nötigenfalls mit Licht
fahren zu können.
Österreich
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenver-
kehr in Österreich müssen Sie sich nach der 146.
Verordnung / Radverordnung richten. Diese fin-
den Sie im Bundesgesetzblatt Österreich.
Wenn keine anderen Bestimmungen gelten,
muss Ihr Lasten-Pedelec
• zwei voneinander unabhängige Bremsvorrich-
tungen aufweisen, die im Trockenen durch-
schnittlich mit 4m/sec2 aus 20 km/h verzögern,
• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen aufweisen,
• einen mit dem Lasten-Pedelec fest verbunde-
nen Scheinwerfer haben, der mindestens 100
cd helles, weißes oder hellgelbes Licht nach
vorne erzeugt,
• nach vorne einen weißen Reflektor haben mit
mindestens 20 cm² Lichteintrittsfläche,
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