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FISCHER LEO 1.0 Originalbetriebsanleitung Seite 47

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• Kettenblätter / Riemenscheibe / Zahnkranz
(Wenn die Zähnezahl und der Durchmesser
gleich dem Serien- / Original-Einsatzbereich ist)
• Kettenschutz
• Radschützer
(Wenn die Breite nicht kleiner als die Seri-
en- / Originalteile sind und der Abstand zum
Reifen min. 10 mm beträgt)
• Speichen
• Schlauch gleicher Bauart und gleichem Ventil
• Dynamo
• Rücklicht
• Rückstrahler
• Speichen-Rückstrahler
• Ständer
• Griffe mit Schraubklemmung
• Glocke
Kategorie 5
Besondere Hinweise beim Anbau von Zubehör
• Lenkerhörnchen (Bar Ends) sind zulässig,
• sofern fachgerecht nach vorne montiert
(Die Lastverteilung darf nicht gravierend ver-
ändert werden)
• Rückspiegel sind zulässig.
• Zusatz-Batterie- / Akkuscheinwerfer
§ 67 StVZO sind zulässig.
• Anhänger sind nur nach Freigabe des
Fahrzeugherstellers zulässig.
• Kindersitze sind nur nach Freigabe des
Fahrzeugherstellers zulässig.
• Frontkörbe sind aufgrund der undefinier-
ten Lastverteilung als kritisch anzusehen.
Nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers
zulässig.
• Fahrradtaschen und Topcases sind zuläs-
sig. Es ist auf das zulässige Gesamtge-
wicht, die max. Beladung des Gepäckträ-
gers und eine korrekte Lastverteilung zu
achten.
• Festmontierte Wetterschutzeinrichtungen
sind nur nach Freigabe des Fahrzeugher-
stellers zulässig.
• Gepäckträger vorne und hinten sind nur
nach Freigabe des Fahrzeugherstellers zu-
lässig.
Quelle: www.ziv-zweirad.de, Stand 08-05-2018
Leitfaden für Bauteiletausch bei schnellen
E-Bikes / Pedelecs mit einer
Tretunterstützung bis 45 km/h
Kategorie 1
Allgemeine wichtige Hinweise
• Schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung
bis max. 45 km / h gelten als Kraftfahrzeuge
und unterliegen entweder der EU-Richtlinie
2002 / 24 / EG oder der EU-Verordnung Nr.
168 / 2013.
• Je nach Fahrzeug kann es hier unterschied-
nach
liche Anforderungen geben, die beim Bautei-
letausch zwingend beachtet werden müssen.
Daher immer vor Arbeiten an den Fahrzeugen
die Angaben in den Fahrzeugpapieren prüfen.
• Hinweis: Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaub-
nis unterliegen derzeit weitestgehend den Vor-
schriften der EU-Richtlinie 2002 / 24 / EG.
• Alle Bauteile, die in der Liste nicht aufgeführt
sind, dürfen nur gegen Originalbauteile des
Fahrzeug- und / oder des Bauteileherstellers
asugetauscht werden.
Kategorie 2
Bauteile, die nur bei Vorliegen eines gültigen Prüfzeugnisses
(Teilgenehmigung (ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten*)
getauscht werden dürfen
• Bremsanlagen
• Bremsscheiben / Bremsleitungen / Brems-
beläge
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung nach
ECE-R 90 oder Allgemeiner Betriebserlaubnis).
• Lenker-Vorbau-Einheit
(soweit die Zug- und / oder Leitungslängen
nicht verändert werden müssen. Innerhalb der
originalen Zuglängen sollte eine Veränderung
der Sitzposition im Sinne des Verbrauchers
möglich sein. Darüber hinaus verändert sich
die Lastverteilung am Rand erheblich und führt
potentiell zu kritischen Lenkeigenschaften).
• Sattelstütze
(Wenn der Versatz nach hinten zum Seri-
en- / Original-Einsatzbereich nicht größer als
20 mm ist. Dabei gilt zu beachten, dass eine
veränderte Lastverteilung außerhalb des vor-
gesehenen Verstellbereichs ggf. zu kritischen
Lenkeigenschaften führen kann. Dabei spielt
auch die Länge der Sattelstreben am Sattelge-
stell sowie die Sattelform eine Rolle).
• Scheinwerfer
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung, gleicher
Anbaulage sowie EMV-Nachweis).
• Rücklicht
ggf. mit Bremslicht und Kennzeichenbeleuchtung
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung, gleicher
Anbaulage soweit nach ECE-R 50 geprüft so-
wie EMV-Nachweis).
• Rückstrahler
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung).
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