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Vorschriften Laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Stvzo) Für Anhänger - Krone EDKT 220/80 K Betriebsanleitung

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Welche Vorschriften bestehen laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) für
Anhänger bis 40 km/h bzw 60 km/h?
In einigen Punkten haben wir aufgeführt, was der Landwirt beim Kauf und Betrieb von landwirtschaftlichen Anhän-
gern bis 40 km/h (60 km/h) zu beachten hat.
1. Die Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen (grün), also auch einen Anhängerbrief und
Fahrzeugschein.
2. Die Anhänger müssen haftpflichtversichert sein.
3. Zum Mitführen eines Einachs-Anhängers über 25 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit) ist mindestens der
Führerschein Klasse 3 erforderlich. Der Führerschein Klasse 5 reicht nicht mehr.
4. Beim Betrieb eines Zuges, bestehend aus einer Zugmaschine und Anhänger, deren zulässige Höchstgeschwin-
digkeit über 25 km/h liegt, und zusammen mehr als 3 Achsen, ist der Führerschein Klasse 2 erforderlich. Tan-
dem-Anhänger mit einem Radabstand bis 1,00 m, zählen als einachsige Anhänger.
5. Bei Betrieb von Anhängern hinter einem Traktor, der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/
h hat, muß mindestens ein Anhänger druckmittelgebremst (Druckluftbremsanlage) sein.
6. Die Anhänger müssen in regelmäßigen Abständen dem TÜV vorgeführt werden. Anhänger mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von nicht mehr als 6 t unterliegen alle 12 Monate einer TÜV-Hauptuntersuchung, aber
keiner Zwischen- und Bremsensonderuntersuchung.
Anhänger über 6 t zulässigem Gesamtgewicht, aber nicht mehr als 9 t zulässigem Gesamtgewicht, unterliegen
einer jährlichen Haupt- und Bremsensonderuntersuchung.
Anhänger mit einem zulässigem Gesamtgewicht über 9 t unterliegen einer jährlichen Haupt- und Bremssonder-
untersuchung und einer halbjährlichen Bremsenzwischenuntersuchung. Im ersten Jahr entfällt die halbjährliche
Bremsenzwischenuntersuchung.
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Kipper 186-6 D

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