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Interieur; Änderungen Im Bereich Der Airbags; Änderungen Im Bereich Der Sitze; Gurtverankerungen - Volkswagen Der Caddy 2016 Bedienungsanleitung

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2.4 Interieur

2.4.1 Änderungen im Bereich der Airbags
Änderungen an der Airbaganlage und der Gurtstrafferanlage sowie an und im Bereich von Airbagkomponenten, der Airbag
Sensorik und des Airbag Steuergerätes sind unzulässig.
Bitte beachten Sie hierzu auch das Kapitel 4.1 „Umbauten im Handicap Bereich".
Der Innenausbau ist so zu gestalten, dass die Airbagentfaltungsbereiche uneingeschränkt bestehen bleiben (siehe auch
Kap. 3.2 „Interieur"). Informationen zu den Entfaltungsbereichen der Airbags finden Sie in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs.
Änderungen im Cockpitbereich und oberhalb der Brüstungslinie müssen die Kriterien der Kopfaufschlagprüfungen nach
UNECE-R 21 bzw. FMVSS 201 erfüllen
Warnhinweis
Änderungen oder unsachgemäß durchgeführte Arbeiten
an Sicherheitsgurten und -verankerungen, Gurtstraffer
oder Airbags oder dessen Verkabelung könnten ihre
bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigen. Sie
könnten ungewollt aktiviert werden oder im Falle eines
Unfalls ausfallen.
2.4.2 Änderungen im Bereich der Sitze
Änderungen an der Sitzanlage oder die Befestigung von Sitzen am Radkasten sind unzulässig, da die Sitze im Falle eines Unfalls
aus der Verankerung gerissen werden könnten.
Der Festigkeitsnachweis der werkseitig lieferbaren Sitze ist nur in Verbindung mit den originalen Befestigungselementen gültig.
Beim nachträglichen Einbau von Sitzen ist das Einhalten des H-Punktes dringend erforderlich. Siehe hierzu auch Kap. 3.2.1.
Beim erneuten Anbringen von Sicherheitsgurten ist zu beachten, dass die vorgeschriebenen Schrauben mit dem ursprünglichen
Drehmoment angezogen werden.
Information
Nähere Informationen u.a. zu Drehmomenten finden Sie
in den Reparaturleitlinien.
Die Reparatur- und Werkstattinformationen der
Volkswagen AG können im Internet unter erWin*
(Elektronische Reparatur und Werkstatt Information der
Volkswagen AG) heruntergeladen werden:
http://erwin.volkswagen.de/erwin/showHome.do

2.4.2.1 Gurtverankerungen

Das Einbringen von zusätzlichen Gurtpunkten obliegt der alleinigen Verantwortung des Aufbauherstellers.
Die erforderlichen Nachweise sind durch den Aufbauhersteller zu erbringen.
Es sind die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien einzuhalten, wie z.B. UNECE-R 16.
Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den Anforderungen der UNECE-R16
entsprechen. Die Verankerungen der Sicherheitsgurte müssen nach der UNECE-R 14 geprüft sein.
Volkswagen Nutzfahrzeuge – Aufbaurichtlinien – Ausgabe November 2017
2 Technische Daten für die Planung
Der neue Caddy – Seite 55 von 164

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