1 Allgemeines
1.2.4 Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
Erst nach Auslieferung erkannte Gefahren des Aufbaus können nachträgliche Maßnahmen im Markt erfordern
(Kundeninformation, Warnung, Rückruf). Um diese Maßnahmen so effizient wie möglich zu machen, ist eine Rückverfolgbarkeit
des Produkts nach Auslieferung erforderlich. Hierfür, und um das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts
bzw. vergleichbare Register im Ausland für die Ermittlung betroffener Halter nutzen zu können, empfehlen wir Aufbauherstellern
dringend, in ihren Datenbanken die Seriennummer/Identifikationsnummer ihres Aufbaus mit der
Fahrgestellidentifikationsnummer des Grundfahrzeugs verknüpft abzulegen. Ebenso empfiehlt es sich zu diesem Zweck, die
Adressen der Kunden zu speichern und späteren Erwerbern die Möglichkeit zur Registrierung einzuräumen.
1.2.5 Markenzeichen
VW Zeichen und VW- Emblem sind Markenzeichen der Volkswagen AG. VW Zeichen und VW Embleme dürfen ohne Genehmigung
nicht entfernt oder an einer anderen Stelle angebracht werden.
1.2.5.1 Positionen Fahrzeugheck
Lose mitgelieferte VW-Zeichen und VW Embleme müssen an der von Volkswagen vorgesehenen Stelle angebracht werden.
1.2.5.2 Erscheinungsbild Gesamtfahrzeug
Entspricht das Fahrzeug nicht dem Erscheinungsbild und den von der Volkswagen AG gestellten Qualitätsanforderungen, behält
sich die Volkswagen AG vor, die Entfernung der Markenzeichen der Volkswagen AG einzufordern.
1.2.5.3 Fremde Markenzeichen
Fremde Markenzeichen dürfen nicht neben Volkswagen Zeichen angebracht werden.
Volkswagen Nutzfahrzeuge – Aufbaurichtlinien – Ausgabe November 2017
Der neue Caddy – Seite 17 von 164