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Unbedenklichkeitsbescheinigung - Volkswagen Der Caddy 2016 Bedienungsanleitung

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1.2.2.1 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Volkswagen AG erteilt keine Aufbaugenehmigungen für Fremdaufbauten. Sie stellt den Aufbauherstellern lediglich wichtige
Informationen und technische Vorgaben im Umgang mit dem Produkt in dieser Richtlinie zur Verfügung.
Die Volkswagen AG empfiehlt daher, dass alle Arbeiten an Grundfahrzeug und Aufbau nach der aktuellen und für das Fahrzeug
geltenden Volkswagen Aufbaurichtlinie durchgeführt werden.
Die Volkswagen AG rät von Aufbauarbeiten ab, die:
nicht nach dieser Volkswagen-Aufbaurichtlinie gefertigt werden.
das zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
die zulässigen Achslasten überschreiten.
Die Volkswagen AG erteilt Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf freiwilliger Basis nach folgender Maßgabe:
Grundlage der Beurteilung der Volkswagen AG sind allein die eingereichten Unterlagen des Aufbauherstellers, der die
Veränderungen durchführt. Geprüft und für unbedenklich befunden werden nur die ausdrücklich bezeichneten Umfänge und
ihre grundsätzliche Verträglichkeit mit dem bezeichneten Fahrgestell und seinen Schnittstellen bzw. bei
Fahrgestelländerungen die grundsätzliche konstruktive Zulässigkeit für das bezeichnete Fahrgestell.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf das vorgestellte Gesamtfahrzeug und nicht:
auf die Konstruktion des Aufbaus insgesamt,
seine Funktionen oder
den geplanten Einsatz.
Die Unbedenklichkeit gilt nur, wenn Konstruktion, Produktion und Montage durch den Aufbauhersteller, der die Veränderungen
durchführt, nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der gültigen Aufbaurichtlinie der Volkswagen AG - soweit nicht
hiermit Abweichungen für unbedenklich erklärt werden - ausgeführt werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung entbindet den
Aufbauhersteller, der die Veränderungen durchführt, nicht von seiner Produktverantwortung und der Pflicht, eigene
Berechnungen, Tests und eine Gesamtfahrzeugerprobung durchzuführen, um sicherzustellen, dass Betriebssicherheit,
Verkehrssicherheit und Fahreigenschaften des von ihm hergestellten Gesamtfahrzeugs gewährleistet sind. Es ist
dementsprechend die alleinige Aufgabe und Verantwortung des Aufbauherstellers selbst, die Kompatibilität seiner Aufbauarbeiten
mit dem Grundfahrzeug sowie die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Volkswagen AG stellt explizit keine technische Freigabe der untersuchten
Veränderungen dar.
Im Rahmen einer Beurteilung eines vorgestellten Fahrzeuges wird ein Beurteilungsbericht zur Erlangung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB-Bericht) verfasst.
Es sind folgende Beurteilungsergebnisse möglich:
Einstufung „unbedenklich"
Wird das Gesamtfahrzeug als „unbedenklich" eingestuft, kann anschließend die UBB-Urkunde durch den Vertrieb erstellt
werden.
Einstufung „nicht unbedenklich"
Eine Beurteilung „nicht unbedenklich" in den Einzelkategorien:
Konfiguration Basisfahrzeug
Beeinträchtigung Basisfahrzeug und ggf.
Alleiniger Aufbauumfang
führt zu einer entsprechenden Einstufung des Gesamtfahrzeugs. Damit kann zunächst keine UBB-Urkunde erstellt werden.
Um eine Nichtunbedenklichkeit auszuräumen, wird zu jedem beanstandetem Umfang die erforderliche Änderung im UBB-
Beurteilungsbericht dargestellt. Zur Erlangung der Unbedenklichkeit sind diese Punkte vom Aufbauhersteller umzusetzen
und in einem Bericht analog dem UBB-Beurteilungsbericht nachvollziehbar zu dokumentieren. Auf Basis dieses fundierten
Berichts kann ggf. die Beurteilung auf Aktenlage positiv abgeschlossen werden.
Volkswagen Nutzfahrzeuge – Aufbaurichtlinien – Ausgabe November 2017
1 Allgemeines
Der neue Caddy – Seite 14 von 164

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