1.1 Sicherheitshinweise für die Nutzung als Radlader
Die allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften des Gesetzgebers beim
-
Umgang mit dem Radlader sind zu beachten.
Bei der Bedienung, Wartung und Instandhaltung ist diese Anleitung einzuhalten.
-
Der Lader darf nur von Personen geführt und instand gesetzt werden, die das 18.
-
Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung und Wartung unterwiesen und welche
geistig und körperlich geeignet sind.
Zum Besteigen des Laders sind nur die vorgesehenen Trittflächen zu nutzten, diese sind
-
stets in trittsicherem Zustand zu halten.
Bedienungshebel, Pedale und der Fahrerstand sind frei von Schmutz und Fett zu halten.
-
Die Bedienungseinrichtungen dürfen nur vom Fahrersitz aus bedient werden.
-
Der Aufenthalt im Gefahrenbereich des Laders ist verboten!
-
Der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich des Laders ist verboten!
-
Die Arbeitsgeräte dürfen nicht über Personen, Arbeitsplätze, und Geräte geschwenkt
-
werden. Bei Gefahr für Personen muss der Maschinenführer Warnzeichen geben.
Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken, Geräten usw. ist zur Vermeidung von
-
Quetschgefahren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5m einzuhalten.
Mit Arbeitsgeräten (Schaufeln usw.) dürfen Personen nicht befördert werden.
-
Die Standsicherheit des Laders muss immer gewährleistet sein. Fahrwege müssen so
-
beschaffen sein, dass ein reibungsloser und sicherer Betrieb gewährleistet ist.
In unebenem oder geneigtem Gelände ist das Arbeitsgerät möglichst nahe über dem
-
Boden zu führen. Bei Gefälle ist der Lader nicht einzusetzen. Die Geschwindigkeit ist den
örtlichen Verhältnissen und der Belastung anzupassen.
Die zulässige Belastung des Laders darf nicht überschritten werden. Sie vermindert sich
-
auf unwegsamem Gelände und bei starkem Lenkeinschlag.
Sicherheit ist das oberste Gebot!
Bei Ladearbeiten nicht mit angehobener Last scharf bremsen oder scharf rückwärts
-
anfahren. Nicht schneller als Schritt-Tempo bzw. 6 km/h fahren. Bei Hang- und
Kurvenfahrt die Last absenken.
Beim Laden von leichtbrennbaren Gütern (Stroh, Heu usw.) sind die gesetzlichen
-
Bestimmungen einzuhalten.
Bei laufendem Motor in geschlossenen Räumen ist für ausreichend Belüftung zu sorgen.
-
Die allgemeinen Vorschriften über Abgase in geschlossenen Räumen sind zu beachten.
8