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PRONAR PT610 Bedienungsanleitung Seite 70

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Pronar PT610
Haupt-Versorgungsleitung der elektrischen Beleuchtungsanlage anschließen.
GEFAHR
Beim Anschließen dürfen sich keine Dritten zwischen dem Anhänger und dem Schlepper
befinden. Beim Anschließen ist dem Bediener besondere Vorsicht geboten. Der Bediener
muss sicherstellen, dass während sich beim Anschließen keine Dritten in der Gefahrzone
befinden.
Beim Anschließen der Hydraulikleitungen an den Schlepper sicherstellen, dass die
Hydraulikanlage des Schleppers und des Anhängers nicht unter Druck steht.
Beim Anschließen für ausreichende Sichtbarkeit sorgen.
Nach erfolgtem Anschluss Absicherung der Kupplung prüfen.
Beim Anschließen der Bremsanlage-Leitungen (Zweileitung-Druckluftanlage) ist besonders
auf entsprechende Reihenfolge zu achten. Zuerst den gelb gekennzeichneten Stecker an
gelbe Kupplung an dem Schlepper und erst danach den rot gekennzeichneten Stecker an
rote Kupplung des Schleppers anschließen. Nach Anschluss der zweiten Leitung wird die
Bremslösung-Anlage selbsttätig in Normalbetriebsmodus versetzt (Beim Abtrennen oder
Bruch der Luftleitungen wird das Steuerungsventil des Anhängers selbsttätig in Stellung der
Bremsbetätigung versetzt). Die Leitungen sind mit Hilfe von farbigen Schutzkappen
gekennzeichnet, die entsprechende Leitung der Anlage bestimmen lassen.
ACHTUNG
Auf Übereinstimmung der Öl-Typen in der Hydraulikanlage des Schleppers und der
Hydraulik-Kippanlage des Anhängers achten.
Anschluss des Anhängers darf nur an solchen Schlepper erfolgen, der mit
entsprechender Transportkupplung, erforderlichen Anschlusskupplungen der Bremse-,
Hydraulik- und Elektroanlage ausgestattet ist, wobei Mischen von Öltypen an beiden
Maschinen zulässig ist.
Nach der Kupplung Leitungen der Hydraulik-, Bremse- und Elektroanlage so absichern,
dass sie bei der Fahrt nicht in bewegliche Bauteile des Schleppers einwickeln und keine
Bruch- oder Quetschgefahr beim Abbiegen besteht.
Leitung der Hydraulik-Kippanlage ist mit dem Informationsaufkleber
(10) – Tabelle (2.1) – gekennzeichnet.
4.6
KAPITEL 4

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