8 Garantie und Reparatur
8.1 Garantierter Zeitraum für die Lieferbarkeit von Ersatzteilen
Sollte das Gerät einen Defekt aufweisen, obwohl es ordnungsgemäß gemäß den Anleitungen in dieser Bedienungsanweisung
verwendet wurde, so werden im Rahmen der Bestimmungen des Garantiescheins (während des Garantiezeitraums) Garantieleis-
tungen erbracht. Reparaturen und Ersatzteillieferung erfolgen in diesem Fall kostenfrei.
Nähere Informationen hierzu fi nden Sie auf der Rückseite Ihres Garantiescheins.
8.2 Garantieschein
Füllen Sie beim Kauf die Rückseite des Garantiescheins vollständig aus. Händigen Sie dem Händler eine Kopie aus und bewahren
Sie das Original sorgfältig auf.
8.3 Reparatur durch einen Servicetechniker
8.3.1 Vor der Beauftragung
Lesen Sie sich vor Beauftragung einer Reparatur den Abschnitt „7 . Störungen" durch und folgen Sie den entsprechenden Anwei-
sungen, falls das Problem aufgelistet ist.
8.3.2 Beauftragung
Reparaturauftrag während des Garantiezeitraums
Wenden Sie sich mit Ihrem Garantieschein an Ihren Händler oder an J. MORITA EUROPE GmbH. Die Reparatur erfolgt kostenfrei.
Kosten für Verbrauchsmaterial und andere Elemente, die nicht Gegenstand der Garantieerklärung sind, müssen vom Anwender
übernommen werden.
Reparaturauftrag nach Ablauf des Garantiezeitraums
Wenden Sie sich an Ihren Händler oder an J. MORITA EUROPE GmbH. Die Reparatur wird nur in Rechnung gestellt, wenn durch
die Reparatur bzw. den Teileaustausch die Geräteleistung wiederhergestellt bzw. erhalten werden konnte.
8.3.3 Garantiezeitraum für Ersatzteile
Der garantierte Lieferbarkeitszeitraum für Ersatzteile seitens des Herstellers beträgt zehn Jahre nach Einstellung der Produktion
des Geräts.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Einstellung der Produktion kann die Lieferbarkeit von Ersatzteilen für dieses Gerät nicht mehr
garantiert werden.
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TUA60/TUA70