Betriebsanleitung
PP
5.8
Prüfungspflicht
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Maschine mindestens jährlich durch einen Sachkundigen
kontrolliert und festgestellte Mängel sofort beseitigt werden, siehe BGR 500.
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Die dementsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die der Konformitätserklärung sind zu
beachten.
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Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
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Probst empfiehlt, nach durchgeführter Prüfung und Mängelbeseitigung die Maschine die Prüfplakette
„Sachkundigenprüfung" gut sichtbar anzubringen, siehe Kapitel „Übersicht Sicherheitskennzeichen und
Hinweisschilder". Aufkleber 1.
Gerät
Jahr
72 / 73
Wartung und Pflege
Datum
V4
Sachkundiger
Firma
DE