Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Verfügbare Sprachen

Verfügbare Sprachen

4.4

Arbeitsumgebung

Gefahrenbereich: Als "Gefahrenbereich" wird der Bereich bezeichnet, in dem die
Personen durch die Fahrt oder die Hubbewegungen des Flurförderzeugs oder des-
sen Lastaufnahmemittel (zum Beispiel die Gabeln oder die Anbaugeräte) oder durch
die zu transportierenden Ladungen gefährdet ist. Dazu gehört auch der Bereich, in
dem fallende Lasten oder fallende bzw. absenkende Anbaugeräte aufschlagen könn-
ten.
Qw W
Unbefugte Personen müssen dazu aufgefordert werden, den Gefahren-
bereich zu verlassen. Der Fahrer muss durch ein Warnsignal darauf
hinweisen, dass sich eine Gefahrensituation für die Personen entwickeln
könnte. Das Flurförderzeug muss sofort zum Stillstand gebracht werden,
wenn die Personen nicht den Gefahrenbereich verlassen, obwohl sie dazu
aufgefordert wurden.
Der Betreiber ist für die Einstufung der Atmosphäre oder der Gefahrenbereiche ge-
mäß ANSI/NFPA 505 verantwortlich.
Die in den Gefahrenbereichen eingesetzten Flurförderzeuge sowie die dort verwen-
deten Batterien müssen über eine entsprechende Genehmigung verfügen und die
Anforderungen gemäß ANSI/NFPA 505 erfüllen.
Flurförderzeuge sowie die Einsatzgebiete müssen gemäß ANSI/NFPA 505 gekenn-
zeichnet werden.
Bremsweg: Der Bremsweg eines Flurförderzeugs, richtet sich nach vielen Faktoren,
zu denen der Verkehr anderer Flurförderzeuge und Fußgänger, der zur Verfügung
stehende Freiraum sowie die Beschaffenheit des Bodens und die Stabilität der
Last(en) gehören.
Bei veränderten Umgebungsbedingungen ist besondere Vorsicht geboten. Verände-
rungen des Wetters, der Bodenbeschaffenheit oder der Anwendungen können sich
negativ auf den Bremsweg auswirken, daher müssen die maximale Geschwindigkeit,
die Bremseinstellungen und/oder der Betrieb des Flurförderzeuges entsprechend an-
gepasst werden.
Gänge und Hindernisse: Dauerhafte Gänge, Fahrbahnen oder Durchgänge, Böden
müssen gemäß ANSI Z535.2 angemessen gekennzeichnet sein.
Die für Flurförderzeuge gesperrten Bereiche müssen ebenfalls ausgewiesen und/
oder gekennzeichnet werden.
In den nicht gesperrten Bereichen muss die für das Flurförderzeug und dessen La-
dung benötigte Fläche sowie der zum Wenden und Manövrieren erforderliche Platz
deutlich gekennzeichnet werden.
Automatisch betätigte Türen, sowie schlecht einsehbare Kurven müssen über geeig-
nete akustische und/oder visuelle Warnsysteme verfügen, die auf ein sich näherndes
Flurförderzeug oder die Betätigung der Tür hinweisen. Passive Einrichtungen - zum
Beispiel Spiegel - sind ebenfalls empfehlenswert.
E 27

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis