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Jungheinrich EKS 314 Betriebsanleitung Seite 88

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Räder, Stützräder, Boden- oder Radsicherungen, Lenk- und Steuermechanismen,
Befestigungs- und Warnvorrichtungen, Beleuchtungen, Hub-Überlastungssysteme,
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Hub- und Senkmechanismen sowie Rahmen-
Querträger müssen sorgfältig und regelmäßig überprüft und in einem sicheren Be-
triebszustand gehalten werden.
Beim Austausch der Batterien bei batteriebetriebenen Flurförderzeugen müssen die
Ersatzbatterien ein Gewicht haben, das sich innerhalb des auf dem Typenschild des
Herstellers angegebenen Minimal- bzw. Maximalbereichs bewegt.
Überprüfung und Reparatur der an Flurförderzeugen verwendeten Gabeln:
Die derzeit verwendeten Gabeln müssen mindestens alle 12 Monate (im Falle einer
einseitigen Schwenkbetätigung) auf Beschädigung oder dauerhaften Deformation
überprüft werden. Bei intensiver Nutzung sind häufigere Überprüfungen erforderlich.
Die Tragfähigkeit eines einzelnen Gabelzinkens: Bei paarweise verwendeten Gabeln
(normale Konfiguration) muss die Nenn-Tragfähigkeit der einzelnen Zinken mindes-
tens die Hälfte der Nenn-Tragfähigkeit des Flurförderzeugs gemäß Vorgaben des
Herstellers betragen, und der Lastschwerpunktabstand (Nennwert) muss auf dem
Typenschild des Flurförderzeugs angegeben sein.
Prüfung: Die Gabeln müssen sorgfältig und regelmäßig von qualifiziertem Personal
überprüft werden, um Beschädigungen, Risse, dauerhafte Deformationen etc. zu er-
kennen, die sich negativ auf die sichere Anwendung auswirken könnten. Alle Gabeln,
die derartige Mängel aufweisen, müssen ausgetauscht oder außer Betrieb genom-
men werden und können gegebenenfalls nicht weiter verwendet werden, wenn sie
vom Gabelhersteller oder einem entsprechend qualifizierten Sachverständigen nicht
zufrieden stellend repariert werden konnten.
1. Oberflächenrisse: Die Gabel und insbesondere die Unterseite und die Schweiß-
nähte, mit denen alle Anbaugeräte am Gabelkörper verbunden sind, müssen
einer gründlichen Sichtprüfung auf Risse und – falls erforderlich – einer zerstö-
rungsfreien Materialprüfung zur Erkennung von Rissen unterzogen werden. Die
Überprüfung auf Risse muss alle speziellen Befestigungen zwischen Gabelkör-
per und Gabelträger abdecken, einschließlich aller verschraubten Systeme und
geschmiedeter Befestigungen für Einhängevorrichtungen oder wellenförmiger
Lastenträger-Aufnahmemittel. Die Gabeln dürfen nicht wieder in Betrieb genom-
men werden, wenn Risse gefunden wurden.
2. Geradlinigkeit des Gabelblattes und des Gabelrückens: Überprüfen Sie die
Geradlinigkeit der Oberseite des Gabelblattes und die Vorderseite des Gabelrü-
ckens. Wenn die Abweichung von der geraden Linie mehr als 0,5% der Gabel-
blattlänge bzw. der Höhe des Gabelrückens überschreitet, darf die Gabel erst
wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie ordnungsgemäß repariert
wurde.
3. Gabelwinkel (zwischen der Oberseite des Gabelblattes und dem Gabelrücken,
der auf die Last ausgerichtet ist): Jede Gabel mit einer Abweichung von mehr als
3 Grad zur ursprünglichen Spezifikation darf nicht wieder in Betrieb genommen
werden. Die außer Betrieb genommene Gabel muss neu ausgerichtet und
erneut überprüft werden.
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