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Für Den Notfall; Sich Selbst Und Das Fahrzeug Absichern - Volkswagen ID 3 2020 Betriebsanleitung

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Für den Notfall

Sich selbst und das Fahrzeug absichern

Gesetzliche Bestimmungen zum Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs beachten. In
vielen Ländern sind z. B. das Einschalten der Warnblinkanlage und das Tragen einer Warnweste
vorgeschrieben (→ Notfallausstattung, Beschreibung) .
Checkliste
Zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Mitfahrer folgende Punkte in der angegebenen
Reihenfolge beachten → 
1.
Fahrzeug in sicherer Entfernung zum fließenden Verkehr und auf geeignetem Untergrund
abstellen.
2.
Bremspedal treten und halten.
3.
Warnblinkanlage einschalten (→ Fahrerseite, Überblick) .
4.
Elektronische Parkbremse einschalten (→ Elektronische Parkbremse, Beschreibung) . Die
Fahrbereitschaft wird beendet.
5.
Fahrbereitschaft beenden (→ Fahrbereitschaft beenden, Bedienen) . Die rote Kontrollleuchte 
 leuchtet im digitalen Kombi-Instrument.
6.
Den Fuß vom Bremspedal nehmen.
7.
Alle Fahrzeuginsassen aussteigen und sich abseits vom fließenden Verkehr in Sicherheit
bringen lassen, z. B. hinter die Leitplanke. Dabei alle Fahrzeugschlüssel mitnehmen. Beachten
Sie länderspezifische Vorschriften zu Warnwesten.
8.
Warndreieck aufstellen, um andere Verkehrsteilnehmer auf das Fahrzeug aufmerksam zu
machen.
9.
Gegebenenfalls fachmännische Hilfe in Anspruch nehmen.
Bei eingeschalteter Warnblinkanlage kann, z. B. während des Abschleppens, ein
Richtungswechsel oder Spurwechsel angezeigt werden, indem der Blinkerhebel betätigt wird.
Das Warnblinken wird vorübergehend unterbrochen.
Warnblinkanlage z. B. in folgenden Situationen einschalten:
— Wenn der vorausfahrende Verkehr sich plötzlich verlangsamt oder ein Stauende erreicht wird,
um den nachfolgenden Verkehr zu warnen.
— Wenn ein Notfall besteht.
— Wenn das Fahrzeug ausfällt.
— Beim An- oder Abschleppen.
Immer die örtlichen Bestimmungen zum Gebrauch der Warnblinkanlage beachten.
Wenn die Warnblinkanlage nicht funktionieren sollte, müssen die Verkehrsteilnehmer
anderweitig – entsprechend der gesetzlichen Bestimmung – auf das liegen gebliebene Fahrzeug
aufmerksam gemacht werden.
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