l
Güteprüf ung
7
Güteprüfung
7.1
Allgemeine
Hinweise
7.2
Anforderungen
an den Betrieb
7.3
Eignungsnachweis
7.4
Art und
Umfang der prüfung
Für
die sicherung der Güte von Bolzenschweißverbindungen hat
die
DVS-
Richtlinien 0905, Teil
2,vomApril
1979 ihre
Gultigkeit. Die in diesem Ab-
schnitt beschriebenen Prüfungen sind
in
Anlehnung an
diese Richtlinie
ver-
einfacht
wiedergegeben.
sie
beziehen
sich auf Arbeitsprüfungen, die in
Ei-
genüberuvachung
vor Beginn und während der schweißarbeiten durchge-
führt werden.
Die Heinz
soyer Bolzenschweißtechnik GmbH ist Mitglied im Deutschen
Ver-
band fur Schweißtechnik
e,V,
(DVS), München.
Der Betrieb
muß
über eine verantwortliche
schweißaufsichtsperson und
ent-
sprechend qualifiziertes Bedienungspersonal für das Bolzenschweißen verfü-
gen (siehe
DVS-Richtlínie
0905, Teil,
Abschnitt
4).
Beinachweispflichtigen Bauteilen abnahmepflichtigen Bolzenschweíßarbei-
ten
nach DIN
4'100,
DIN 4113
muß
der
verarbeitende Betrieb einen Befähi-
gungs-
Eignungsnachweis
über das Arbeiten mit
Bolzenschwei13-
geräten erbringen (siehe DVS-Richtlinie 0905,
Teil2, Abschnitte
4..1
und
4.2). Der Eignungsnachweis gilt
insbesondere für die Befestigung von
sicherheitstechnisch relevanten Konstruktionen. Beim Einsatz im Bauwesen
dürfen nur zugelassene Grund- und Bolzenwerkstoffe
ven¡vendet
werden
(siehe
z.
B. DIN 4100,
Abs.
2.1
,
Zulassungsbescheid nichtrostender stahl
ifBT;
DIN
41
.13,
Teil
2,
zur
ZeiT
in
Vorbereitung).
Bei
fachgerechter Handhabung des soYER-Bolzenschweißers und richtiger
Auswahl der Werkstoffe ist
die Festigkeit der Schweißverbindung
(Schweißzone) immer höher als die
des Bolzens oder des Grundwerkstoffes.
ln der Praxis werden folgende Arbeitsprüfungen durchgeführt:
O
Normale
Arbeitsprüfung (siehe DVS-Richtlinie 0905, Teit
2,
Abschnitt 5.1.2)
O
Vereinfachte
Arbeitsprüfung (siehe DVS-Richtllnie 0905,
f el2,
Abschnitt 5.1.2)
43