1.3.3 Fahrzeugabnahme
Über Veränderungen am Fahrgestell muss der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer vom Aufbauhersteller informiert
werden.
Sachhinweis
Länderspezifische Gesetze, Richtlinien und
Zulassungsbestimmungen sind zu beachten!
Volkswagen Nutzfahrzeuge – Aufbaurichtlinien – Ausgabe Mai 2017
1 Allgemeines
Der Amarok – Seite 24 von 151