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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 74

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Sitzbank
An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muss die Länge des Sitzes mindestens 30cm und maximal
45cm betragen (siehe auch Fußrasten ).
An einem für Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muss die Länge der Sitzbank mindestens 60cm
(ohne Halteriemen) betragen, mit Halteriemen 65cm. Anstelle einer Sitzbank sind auch zwei einzelne Sitze
(min. 30cm, max. 45cm) zulässig.
Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg aushalten. Bei Motorrädern mit
getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muss der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe
unmittelbar vor dem Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt.
Von einer Rückenlehne für den Beifahrer (Sissy-bar) darf keine Gefährdung für Fahrer und Beifahrer
ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht höher als 20cm ist.
Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der
Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden.
Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen
befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird
glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, wofür der
Lieferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.
Spritzschutz
Weg mit dem Spritzschutz. Fahrer von Fightern, Caféracern, Supersportlern und Enduros stöhnen, wenn
ihr Blick Richtung Fahrzeugheck schweift. Aber auch das Erscheinungsbild von Naked- und Sportbikes
wird durch den Spritzschutz verunstaltet. Häufig wird er abgebaut und erblickt das Tageslicht nur alle zwei
Jahre zur Hauptuntersuchung. Der Spritzschutz ist Motorradfahrern nicht gerade lieb - und das kann teuer
werden. Stellt die Polizei fest, daß er fehlt, kostet das Stückchen Plastik mindestens 50 DM. Doch es gibt
einen legalen Weg, um sich des ungeliebten Bauteils zu entledigen! Grundsätzlich schreibt die StVZO nur
vor, daß eine Radabdeckung vorhanden sein muss. Über deren Maße wird nichts ausgesagt. Nur eine
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 1962 regelt darüber hinaus, daß der Abstand
zwischen Radabdeckung und waagerechter Radmittellinie maximal 15 cm betragen muss.
In der StVZO wird die Gleichwertigkeit von deren Regelungen und harmonisierten Vorschriften der EU
festgeschrieben. In der entsprechenden Einzelrichtlinie 93/93/EWG "Massen und Abmessungen" wird kein
Maß der Radabdeckung vorgegeben. Damit ist eine Grauzone entstanden. Radabdeckungen mit größerem
Abstand sind nach dieser Richtlinie zulässig.
Die rechtliche Situation wird unterschiedlich interpretiert. Die Hardliner halten an den 15 cm fest, weil ihnen
kein neues Maß vorgegeben wurde und andere TÜVis dagegen tragen als Spritzschutzhöhe die Höhe des
Hinterreifens (oberste Linie des Reifens) ein. Mittlerweile gibt es auch schon Serienmotorräder mit
Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis, deren Radabdeckung deutlich von der
bisherigen Forderung abweicht.
Empfehlenswert ist es, eine veränderte Radabdeckung in den Fahrzeugpapieren beschreiben zu lassen,
damit bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung klar ist, daß ein Sachverständiger diese Radabdeckung
für ausreichend befunden hat. Bei einigen neuen Motorrädern, wie z.B. Ducati 900 SS, Yamaha TT 600 R
oder Buell Lightning liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor oder es wurde ein Einzelverfahren
durchgeführt, d.h. diese Modelle dürfen die 15 cm Maximalabstand schon serienmäßig überschreiten.
Quelle: Zeitschrift Biker Börse
Sturzbügel
Deren Montage ist ohne weiteres erlaubt, wenn die Teile einen Mindest-Radius von 2,5 mm haben.
Tachometer
Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Dieser muss bei Fahrzeugen, die ab
1.1.1991 zugelassen worden sind, bei Dunkelheit beleuchtet sein. Anstelle des serienmäßigen Bauteils
darf auch ein anderes montiert werden, das dem Paragraphen entspricht.
Tachometer an Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung) müssen eine Skaleneinteilung in 20-km/h-
Schritten haben. Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge, die einen Tacho mit mph-Angabe haben
müssen mit einem solchen mit km/h-Angabe ausgerüstet werden oder auf dem Abdeckglas wird eine
entsprechende km/h-Skala angebracht.
©
Seite 74 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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