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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 10

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(3a)
Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ
entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In
die Datenbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die
Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem
Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung
der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des
Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung
der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört
das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die
Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung
dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen
Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die
Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für
den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer im
Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die
dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.
(3b)
Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung
abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der
Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen
Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(4)
Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der
Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat,
sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen
entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage
erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5)
Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf
durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr
entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen
Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig
erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6)
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern
die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder
nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt
die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder
sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu
ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
©
www.nordic-dt-power.de
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DT50R Typ 3MN

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