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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 65

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§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
An Kraftfahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen -
vorschriftsmäßig, fest und ständig betriebsbereit - angebracht sein. Als solche gelten auch Leuchtstoffe
und rückstrahlende Mittel. Scheinwerfer dürfen abdeck- oder versenkbar sein. Lichttechnische
Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht
mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über
der Fahrbahn und symmetrisch zur Längs-Mittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dies gilt nicht für
Motorräder mit Beiwagen.
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit Schluß- und
Kennzeichenleuchten wirken, ausgenommen Blinker, Warnblinklicht und Lichthupe.
In Leuchten und Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet
werden.
Bei Krafträder (Zulassung ab 1.1.88) muss für alle am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer und
Signalleuchten eine ausreichende Energieversorgung unter allen Betriebsbedingungen ständig gesichert
sein.
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weißes Licht erlaubt (bei Nebelscheinwerfern auch gelbes Licht).
Krafträder, auch mit Beiwagen, müssen einen nach vorn wirkenden Scheinwerfer haben. Scheinwerfer
müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen.
Für Fern- und Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden und so geschaltet sein, daß bei
Fernlicht auch Abblendlicht mitbrennt.
Eingeschaltetes Fernlicht muss durch eine blau leuchtende Kontrolllampe im Blickfeld des Fahrers
erkennbar sein, bei Krafträdern genügt auch eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters.
Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen gleichzeitig und gleichmäßig
abgeblendet werden können.
§51a Seitliche Kenntlichmachung
Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern sind
erlaubt. Weiterhin sind gelbe seitliche Rückstrahler im vorderen und hinteren Bereich des Kraftrads
zulässig.
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Krafträder dürfen mit einem Nebelscheinwerfer für weißes oder gelbes Licht ausgerüstet werden, der nicht
höher als der Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht werden darf. Ist der Nebelscheinwerfer
beispielweise auf einem Sturzbügel montiert, so darf der Fahrzeuglängsmittelebene zugewandte Rand
nicht weiter als 25cm davon entfernt sein.
Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig, die Leistungsaufnahme darf maximal 35W betragen. Er
muss zusammen mit Schlussleuchte und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
Krafträder müssen mindestens eine Schlussleuchte haben. Sind am Kraftrad zwei Schlussleuchten
angebracht, müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades sein. Der niedrigste Punkt
der leuchtenden Fläche muss mindestens 25cm über der Fahrbahn liegen.
An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte erlaubt. Der niedrigste Punkt der leuchtenden
Fläche muss mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.
Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.1.83 zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe
Bremsleuchte haben.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur einen roten Rückstrahler.
©
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www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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