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Zulassungsbestimmungen Für Umbauten Von A Bis Z - Yamaha DT50R Bedienungsanleitung

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Zulassungsbestimmungen für Umbauten von A bis Z
Alarmanlage
Motorräder dürfen mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, deren Funktionsweise in §38 der StVZO
vorgeschrieben ist. Ihr Anbau muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden
Ansaugtrichter
Diese sind, sofern sie anstelle des serienmäßigen Ansauggeräuschdämpfers montiert werden,
grundsätzlich eintragungspflichtig, weil sich das Fahrgeräusch erhöht und die zulässigen Grenzwerte
deshalb überschritten werden können. Eventuell ändern sich dadurch auch Leistungs- und Abgasverhalten,
weshalb separate Messungen hierzu verlangt werden können.
Auspuffanlage
Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr (Krümmer), eventuell Vorschalldämpfer und
Nachschalldämpfer zusammen. Sofern nur das Auspuffrohr gewechselt wird, ist gegen ein Zubehörteil
(solange es den Maßen und der Form des Originalteils entspricht) nicht einzuwenden. Vor- und
Nachschalldämpfer haben in der Regel Einfluss auf Fahrgeräusch und Motorleistung und sind daher
genehmigungspflichtig.
Blinkleuchten (Blinker)
Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinker Glaser müssen entweder das
nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen
Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen"
angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Bremsanlage
Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Austausch
von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es
werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-
Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben.
Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch
die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom
Anbieter muss dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden.
Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben),
Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.
Bremslicht
An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht
erforderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten
auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein.
Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen
also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben e
darin aufweisen.
Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!
Federbeine
Unter diesem Begriff ist beim Motorrad die Kombination einer Schraubenfeder mit einem hydraulisch
wirkenden Stoßdämpfer (auch Schwingungsdämpfer genannt) gemeint. Auch Federbeine gehören zu
jenen Bauteilen, die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung der
Betriebserlaubnis festgehalten wird.
Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer
Federkennung oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspflichtig, nicht aber
Änderungen oder Austausch des Schwingungsdämpfers.
©
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www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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