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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 9

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§ 20 StVZO Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
(1)
Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller
nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine
Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen
Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine
Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis
erteilt werden
1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden
sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind,
in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser
Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt,
3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge
im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein,
in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im
Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.
(2)
Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-
Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt,
welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
(2a)
Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine
wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine
Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§
19 Abs. 3 Nr 1 Buchstabe b und Nr 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3)
Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ
entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen. Die Vordrucke für
die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das
Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder,
wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,
sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der
Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und
die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem Inhaber der
Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner
Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder
Stempel ist zulässig.
©
www.nordic-dt-power.de
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DT50R Typ 3MN

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