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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 72

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Reifen
Entsprechend §36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben.
Welche Reifengrößen, -bauarten und -marken gefahren werden dürfen, ist in den Fahrzeugpapieren
festgehalten. Ist eine Hersteller-Bindung vorgeschrieben, dürfen nur Reifen (meist auch nur bestimmte
Typen) des in den Fahrzeugpapieren erwähnten Herstellers montiert werden. Es ist jedoch möglich, daß
auch Reifen anderer Hersteller gefahren werden dürfen, wobei in diesem Fall dann eine sogenannte
Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs
vorliegen muss, um damit die Reifen in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Bestimmte Reifengrößen
dürfen zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert werden, so daß auch die
dazugehörige Felgengröße in den Papieren vermerkt werden muss.
Sofern keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren, die eigentlich für
höhere Geschwindigkeiten gebaut sind - nicht aber umgekehrt.
Weißwandreifen sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die gleichen Anforderungen wie die
Originalbereifung erfüllen.
Rücklicht
Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der Fahrzeugausrüstung. An
Krafträdern sind Rück- und Bremsleuchte meist zu einer Einheit zusammengefasst, wobei ein Glühfaden
permanent leuchtet, der andere dagegen nur beim Betätigen von Hand- oder Fußbremse aufleuchtet.
In einigen Fällen haben Krafträder, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind, andere
Rückleuchten als für die übrigen Länder vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes
Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muss auf das entsprechende Rücklicht
umgebaut werden.
Rückspiegel
Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die ab
1.1.1990 in den Verkehr gekommen sind und deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt,
müssen einen Rückspiegel rechts und links haben. Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der
StVZO genannten Forderungen erfüllt sind. Vorgeschrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.
Rückstrahler
Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig. Deren Form darf nicht
dreieckig sein, und sie müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder symmetrisch dazu angebracht
sein.
Schalldämpfer
Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die
Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche Austrittsöffnung ist nicht zulässig. Schalldämpfer mit ABE
oder EWG-Betriebserlaubnis müssen nicht eingetragen werden, lediglich solche, für die nur ein
Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt.
Es ist durchaus möglich, eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu
bauen und eintragen zu lassen. Dabei müssen die maximal auftretenden Geräuschwerte allerdings den im
Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht
überschreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen. Ansonsten ist zusätzlich ein
Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung ab dem 1.1.1989 erfolgte. Nachmessung von
Geräusch und Motorleistung werden allerdings vom amtlich anerkannten Sachverständigen verlangt, wenn
kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.
©
Seite 72 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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