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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 62

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§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen
und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Im Prozess zur Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die
ein ausländischer Staat für Ausrüstung oder Fahrzeugteile (lose oder bereits an- oder eingebaut) unter
Beachtung der mit Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Gleiches gilt für Genehmigungen und
Prüfzeichen gemäß Abkommen in der Europäischen Gemeinschaft. Im ersteren Fall besteht das
Prüfzeichen aus einem Kreis mit dem Buchstaben E und der Kennzahl des Staates im Innern sowie aus
der Genehmigungsnummer dahinter, gegeben falls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit
dem Buchstaben R und eventuellen zusätzlichen Zeichen.
EG-Prüfzeichen bestehen aus einem Rechteck mit dem Buchstaben e und Kennzahl oder Kennbuchstaben
des Staates, der die Genehmigung erteilt hat sowie der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe und
eventuellen zusätzlichen Zeichen.
Die Kennzahl für Deutschland ist in beiden Fällen die "1". Anerkannt werden auch Prüfzeichen und
Genehmigungen für Ausrüstungen aus der ehemaligen DDR.
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Folgende Teile müssen, egal ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen
verwendet werden, einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen, müssen also eine Bauartgenehmigung
haben:
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Begrenzungsleuchten
Nebelscheinwerfer
Rückfahrscheinwerfer
Schlussleuchten
Bremsleuchten
Rückstrahler
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen
Lichtquellen für vorgenannte lichttechnische Einrichtungen
Anhängekupplung
Übrigens:
Fahrzeugteile, die einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen müssen, dürfen in Deutschland nur
"feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet" werden, wenn sie das amtlich vorgeschriebene und
zugeteilte Prüfzeichen tragen.
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
Das amtliche Kennzeichen für ein Kraftfahrzeug muss bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)
beantragt werden, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Dazu ist bei
zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief vorzulegen. Fehlt dieser, muss er beantragt werden.
Dazu wird eine Bescheinigung des KBA darüber nötig, daß das Fahrzeug im Zentralregister nicht
eingetragen ist und es auch nicht gesucht wird.
Das Kennzeichen muss nach §60 StVZO beschaffen und angebracht sein. Fahrten (auf kürzestem Weg)
zur Zulassungsstelle und zurück zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernen des
Stempels sind mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt, z.B. zur Wiederzulassung eines vorübergehend
stillgelegten Motorrades.
©
www.nordic-dt-power.de
Seite 62 von 92
DT50R Typ 3MN

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