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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 69

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Fußrasten
Art und Anordnung der Fußrasten für Fahrer und Beifahrer (bei Soziusbetrieb) sind im Rahmen der
Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede Änderung ist genehmigungspflichtig und muss, da
solche Teile in der Regel selten ABE haben, beim TÜV vorgeführt und eingetragen werden.
Wird ein Motorrad durch Anbau einer 1-Mann-Sitzbank umgebaut, müssen die ursprünglich für den
Beifahrer angebrachten Fußrasten abgebaut werden.
Bei vorverlegten Fußrasten können die Original-Fußrasten am Fahrzeug belassen werden, sofern an den
vorverlegten Rasten Fußbrems- und Schalthebel angebracht sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit
Prüfbericht oder Teilegutachten kaufen!
Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fußrasten-Gummis.
Gabelfedern
In manchen Fällen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwünscht als serienmäßig
eingebaut, weshalb auf dem Zubehör-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser
Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende
Teilegutachten oder den Prüfbericht Wert gelegt werden muss.
Gabelstabilisator
Dieser ist, falls nicht bereits serienmäßig montiert und in der Betriebserlaubnis erwähnt, ebenfalls
genehmigungspflichtig.
Gepäckträger
Diese sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie nicht gleichzeitig die einzige Haltemöglichkeit für den
Beifahrer sind. Gepäckträger müssen aber so beschaffen sein, daß sie niemanden - inklusive Fahrer und
Beifahrer - gefährden können. Die darauf befestigte Ladung darf die Sichtbarkeit der Blinker und
Rückleuchte nicht beeinträchtigen.
Gepäckkoffer
Gepäckkoffer gelten, sofern sie nicht mit dem Fahrzeug verschraubt oder vernietet sind, als Ladung und
sind daher nicht genehmigungspflichtig. Falls bei Montage von Gepäckkoffern die hinteren Blinker versetzt
werden müssen, ist auf deren Sichtbarkeit zu achten (§54 StVZO).
Glühlampen
Diese zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen und tragen deshalb am Sockel die erforderliche
Wellenlinie oder ein europäisches Prüfzeichen (Kreis mit Buchstabe E oder Rechteck mit Buchstabe e plus
Ziffer). Gemäß StVZO ist in Deutschland nur weißes Licht erlaubt (Ausnahme: Lampen für
Nebelscheinwerfer), selbst wenn sie das Europa-Prüfzeichen tragen. Denn dies besagt nur, daß sie
international gültigen Normen entsprechen.
Der Umbau eines Scheinwerfers auf H4-Licht (55 Watt für Abblend- und 60 Watt für Fernlicht) ist nicht
genehmigungspflichtig, freilich muss der Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung haben. Bedacht werden
sollte auch, daß die Stromaufnahme gegenüber z.B. einer Bilux-Lampe (40/45 Watt) rund 20% höher ist
und die Batterie deshalb - speziell bei Kurzstreckenfahrten - nicht mehr ausreichend geladen werden
könnte.
Hauptständer
Für einige Motorräder, die nur mit einem Seitenständer serienmäßig ausgeliefert werden, gibt es auf dem
Zubehörmarkt Hauptständer zum Nachrüsten. Deren Anbau ist genehmigungspflichtig. Also auf
Teilegutachten, Prüfbericht oder ABE achten.
Heizbare Lenkergriffe
Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muss - wie bei nachträglichen Umbau auf H4-
Scheinwerfer - die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt werden.
Hinterradschwinge
Alternative Hinterradschwingen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weil diese in der Regel in
kleinen Serien hergestellt werden, haben sie meist nur ein Teilegutachten oder einen Prüfbericht, weshalb
der Einbau begutachtet und abgenommen werden muss. Vom Einbau von Hinterradschwingen ohne
dieses Gutachten ist abzuraten, weil die für die Eintragung notwendigen Prüfungen den Wert der Schwinge
übersteigen.
©
Seite 69 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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