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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 73

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Scheinwerfer
Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen.
Weitere Bestimmungen hierzu siehe §§ 49a, 50 und 51 StVZO. Als Scheinwerfer wird übrigens nur die
Einheit Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung für die Glühlampe) bezeichnet. Das Scheinwerfer-
Gehäuse zählt nicht dazu, auch wenn es mit dem Ausdruck "Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist.
Soll das Fahrzeug anstelle eines Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muss
dieser Umbau vom TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer mit Normal- oder
Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind.
Fahrzeuge, die nur einen Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen
Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet werden. Diese müssen nicht
eingetragen werden (bei bauartgenehmigter Ausführung). Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf dabei nur
zusammen mit dem im Hauptscheinwerfer eingeschalteten Fernlicht leuchten.
Bei Fahrzeugen mit je einem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher Scheinwerfer
für Fernlicht angebracht werden, sondern allenfalls ein Nebelscheinwerfer.
Einige Modelle werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer eine
Glühlampe für Fern- und Abblendlicht sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland zum Verkehr zugelassen
werden, so dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend- wie auch bei Fernlicht beide leuchten.
Schutzbleche
In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen" versehen sein
müssen:
Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muss bis mindestens zur Senkrechten durch die
Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die
Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei
Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell
mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die um den
Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am Hinterrad muss die
Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale durch die Radachse
reichen.
Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind Mindestmaße,
Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad auch weiter nach vorne)reichen,
um besseren Spritzschutz bieten zu können.
Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein,
um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die
Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen
muss ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen.
Seitenständer
Dieser ist neben dem sogenannten Hauptständer zusätzlich oder gar ausschließlich möglich.
Vorgeschrieben ist allerdings, daß der Seitenständer entweder beim Aufrichten des Fahrzeugs in die
Senkrechte selbsttätig zurückklappt oder das Anfahren mit noch ausgeklapptem Ständer verhindert wird.
Dies kann durch verschiedene Vorrichtungen gewährleistet werden.
Bei Motorrädern, deren Seitenständer nicht selbsttätig zurückklappt oder bei denen das Anfahren mit
ausgeklapptem Ständer nicht unmöglich gemacht werden kann, muss entweder um- oder abgebaut
werden was natürlich nur möglich ist, wenn noch ein Hauptständer zum Abstellen vorhanden ist.
Sekundärantrieb
Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den meisten Fällen werden dazu
Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet. Alternativen: Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener
Zahnriemen samt dazugehörigen Riemenscheiben.
In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis auch das notwendige Übersetzungsverhältnis zusammen mit
den Zähnezahlen von Ritzel und Kettenrad oder die Größe der Riemenscheiben festgehalten. Änderungen
sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch die Höchstgeschwindigkeit nicht ändern sollte.
Was sich nämlich durch ein von der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-Verhältnis ändert, ist die
Kurbelwellen-Drehzahl des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Messung des Fahrgeräuschs
vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen von 1000 U/min mehr oder weniger sein,
um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu überschreiten.
©
Seite 73 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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