Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 64

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für DT50R:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

§36 Bereifung und Laufflächen
Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang
mindestens 1,6 mm Profiltiefe haben.
§36a Radabdeckungen
Die Räder von Kraftfahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein.
§38a Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
Krafträder müssen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben.
Diese muss grundsätzlich fest am Fahrzeug angebracht sein. In bestimmten Fällen kann die
Diebstahlsicherung auch lose mitgeführt werden, wozu jedoch eine Ausnahmegenehmigung erforderlich
ist.
§38b Alarmeinrichtungen
Soweit Fahrzeuge mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen ausgerüstet sind, dürfen diese nicht auf
Erschütterungen des Fahrzeugs oder Geräusche ansprechen. Zur Abgabe akustischer Signale muss
entweder die serienmäßige Hupe oder eine weitere verwendet werden, jedoch dürfen beide nicht
gleichzeitig wirken. Für Klang und Lautstärke - maximal 105dB - gilt §55 Abs. 2 StVZO. Die akustischen
Signale müssen nach spätestens 30 Sekunden selbsttätig abschalten und dürfen erst nach erneutem
unbefugtem Eingriff wieder wirksam werden.
§41 Bremsen
Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit
zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirkt, wenn die
andere versagt. Mit jeder der beiden Bremsen muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2
erreicht werden.
§45 Kraftstoffbehälter
Kraftstoffbehälter aus Metall müssen korrosionsfest und bei mindestens 0,3 bar Überdruck noch dicht sein.
Überdruck muss sich durch geeignete Einrichtungen ausgleichen können. Kraftstoff darf aus dem
Füllverschluß oder den Entlüftungsöffnungen auch bei Schräglage nicht ausfließen.
§46 Kraftstoffleitungen
In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende
Absperreinrichtung eingebaut sein, oder der Kraftstofffluß muss bei ausgeschalteter Zündung automatisch
unterbrochen werden.
§47 Abgase
Krafträder, die ab 1.1.1989 zugelassen worden sind, müssen in ihrem Abgasverhalten der ECE-Regelung
Nr.40 entsprechen. Für Motorräder, die ab dem 1.7.1994 zugelassen worden sind, gilt die ECE-Regelung
40/01.
§47a Abgasuntersuchung
Krafträder sind von der Abgasuntersuchung (ASU) ausgenommen.
§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand
der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB, bis
30.09.90 86dB, bis 30.09.95 82dB und ab 01.10.95 80dB !
Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO genehmigt
wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder
feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-
Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind.
©
Seite 64 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis