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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 63

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§27 Meldepflichten der Eigentümer / Halter von Kraftfahrzeugen; Zurückziehung aus dem Verkehr
und erneute Zulassung
Ändern sich Angaben im Fahrzeugbrief oder -schein, ist dies unverzüglich der zuständigen
Zulassungsstelle zu melden. Dazu sind der Eigentümer des Fahrzeugs und, wenn er nicht zugleich Halter
ist, auch dieser verpflichtet.
Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen
Zulassungsstelle verlegt, muss bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt
werden. Wird der Standort nur vorübergehend gewechselt, genügt eine Mitteilung an die Zulassungsstelle,
die das bisherige Kennzeichen zugeteilt hat.
Wird ein Fahrzeug veräußert, so muss der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle die Anschrift des
Käufers mitteilen. Dies gilt nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt
worden sind und dies von der Zulassungsstelle im Fahrzeugbrief vermerkt wurde.
Wird ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen, so muss der Halter dies der Zulassungsstelle
unverzüglich mitteilen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Der Kfz.-Brief wird bei der
Zulassungsstelle durch Zerschneiden oder Lochen unbrauchbar gemacht. Dies gilt nicht, wenn eine
Stilllegung bereits im Brief vermerkt ist. Nach Ablauf eines Jahres seit Stilllegung gelten Fahrzeuge als
endgültig aus dem Verkehr gezogen, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt.
Diese gilt maximal 6 Monate. Soll ein derart aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug
wieder zugelassen werden, muss ein neuer Brief erstellt werden (§21 StVZO).
§28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
Fahrten zwecks Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Probe-
oder Überführungsfahrten sind auch ohne Betriebserlaubnis erlaubt, sofern das Fahrzeug ein rotes (oder
gelbes) Kennzeichen trägt und besondere Fahrzeugscheine mitgeführt werden. Das rote (gelbe)
Kennzeichen muss nicht unbedingt fest verschraubt, sondern darf auch anderweitig befestigt sein.
Als Prüfungsfahrt gilt auch die Fahrt zum Prüfungsort und zurück, als Probefahrten gelten auch solche zur
allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit.
Die Zulassungsstelle muss rote (gelbe) Kennzeichen samt Fahrzeugscheinen bei nachgewiesenem
Bedürfnis ausgeben. Nach Verwendung sind rote Kennzeichen und Schein unverzüglich wieder
abzugeben. Gelbe Kennzeichen darf man behalten oder dem Müll zuführen. Rote Kennzeichen können
jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für mehrmalige
Verwendung ausgegeben werden, wobei entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen sind
und ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen.
§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge
Die Halter von Fahrzeugen, die amtliche Kennzeichen führen müssen, haben diese auf ihre Kosten in
regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen.
Die Plakette bescheinigt lediglich, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bis auf
etwaige geringfügige Mängel für vorschriftsmäßig befunden wurde. Außer der Plakette wird ein
Untersuchungsbericht ausgehändigt, auf dem etwaige geringe Mängel und Monat und Jahr der nächsten
Hauptuntersuchung vermerkt sind. Die Prüfplakette wird nach Ablauf von zwei Monaten nach dem
angegebenen Monat ungültig (so lange kann man problemlos überziehen!).
§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr Betrieb niemand schädigt oder mehr als
unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise
hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehr- oder Betriebssicherheit wichtige
Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach und leicht
auswechselbar sein (z.B. Bremsbeläge).
§31 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß
technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen
Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
§35a Sitze und Rückhaltesysteme
Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff oder einem
Halteriemen sowie beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für ein Kind
unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich
wirksame Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten.
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www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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