Zündkerzen
Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis werden bereits vom Hersteller alternative Zündkerzen-
Fabrikate berücksichtigt. Wichtig ist hierbei vor allem, daß auch Zündkerzen als Bauteil der nach der
StVZO vorgeschriebenen Entstörung dienen können und deshalb einen eingebauten Entstör-Widerstand
haben (meist durch den Buchstaben R in der Typenbezeichnung gekennzeichnet). In diesem Fall dürfen
beim Kerzenwechsel nur solche Zündkerzen eingeschraubt werden, die den Entstörungs-Anforderungen
genügen und deshalb entsprechend gekennzeichnet sind.
Zusatzinstrumente
Der nachträgliche Anbau von Zusatzinstrumenten wie beispielsweise Voltmeter, Uhr, Ölthermometer oder
Öldruckmesser ist nicht abnahmepflichtig.
Zusatzscheinwerfer
Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben. Relevant ist, dass auf der Streuscheibe das
erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende Glühlampen eingesetzt werden. Allerdings
dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut werden.
©
Seite 76 von 92
www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN