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Yamaha DT50R Bedienungsanleitung Seite 66

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§54 Fahrtrichtungsanzeiger
Kraftfahrzeuge müssen mit Blinkern ausgerüstet sein. Diese müssen mit einer Frequenz von 1,5Hz (+-
0,5Hz) in gleicher Phase blinken, ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-Lichtanlage. Sie
müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter
allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen
werden kann.
Eine Blinker-Kontrollleuchte im Blickfeld des Fahrers ist an Krafträdern nicht vorgeschrieben.
Erforderlich sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten vorn und hinten. Der Abstand des
inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinker muss von der durch die Längsachse des Kraftrades
verlaufenden senkrechten Ebene bei den hinteren Blinkern mindestens 12cm, bei den vorderen Blinkern
mindestens 17cm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 10cm betragen.
Alternativ sind Blinkleuchten an beiden Längsseiten möglich (Ochsenaugen). Dann muss der Abstand des
inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der erwähnten Ebene mindestens 28cm
betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche muss in beiden Fällen mindestens 35cm über der Fahrbahn
liegen.
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger dürfen bei Motorrädern, die ab dem 1.1.87 zugelassen
worden sind, nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
§55 Einrichtung für Schallzeichen
Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete
Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu
erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.
Als Einrichtung für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit
gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen
ist. Die Lautstärke darf in sieben Metern Entfernung und zwischen 50 und 150cm über der Fahrbahn
gemessen an keiner Stelle lauter sein als 105dB.
§55a Funkentstörung
Die Zündanlage muss funkentstört sein. Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.62 zugelassen
worden sind, müssen nicht mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet sein.
§56 Rückspiegel und andere Spiegel
Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer nach rück-
und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.90
zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der spiegelnden Fläche muss
mindestens 60cm2 betragen.
Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10cm Durchmesser haben, ovalförmige
Spiegel mindestens 15cm (quer) und 10cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muss die spiegelnde Fläche
mindestens 69cm2 betragen.
§57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
Kraftfahrzeuge müssen mit einem unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers liegenden
Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer) ausgerüstet sein. Das Messgerät muss den vorgeschriebenen
Bestimmungen entsprechen, die Geschwindigkeit muss in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Der
Tachometer darf nie weniger anzeigen als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Das Messgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die Strecke ebenfalls in Kilometer
anzeigt. Die angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten +/- vier Prozent abweichen.
©
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www.nordic-dt-power.de
DT50R Typ 3MN

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