Bedienungsanleitung
Inspector PIM
8015727/ZPP7/2018-
03
Erste Schritte
Schlecht, zu viel Rauschen im
Bild, das als Konturen aufge-
fasst wird.
Abbildung 5.11
Einstellen der Konturen.
In der Mitte des blauen Objektfinderbereichs ist der Referenzpunkt durch ein dunkelrotes
Kreuz markiert. Dies ist die Position, die der Inspector meldet. Wenn statt des Bereichsmit-
telpunkts ein bestimmter Punkt auf dem Objekt ausgegeben werden soll, zum Beispiel als
Aufnahmepunkt für einen Roboter, verschieben Sie den Referenzpunkt manuell an die
gewünschte Stelle.
Ein Kantenwerkzeug hinzufügen
Ein Kantenwerkzeug wird verwendet, um die Kante zu finden, von der aus wir messen
möchten. So fügen Sie das Kantenwerkzeug hinzu:
1. Klicken Sie im Werkzeugkasten unter dem Bild auf die Schaltfläche Kantenwerkzeuge, und
wählen Sie Kante.
2. Ziehen Sie mit dem Kantenwerkzeug ein Rechteck über einen Teil der unteren Kante
des Frontscheibenschlüssels.
Eine vom Inspector gefundene Kante wird durch eine grüne Linie im Kantenwerkzeug-Bereich
angezeigt. Die dünnen gelben Pfeile zeigen an, in welcher Richtung der Inspector nach Kanten
sucht. Wenn die falsche Kante angegeben ist oder wenn die Linie rot ist, passen Sie die
Einstellungen so an, dass die richtige Kante gefunden wird:
• Drehen Sie den Bereich so, dass er etwa parallel zur Kante liegt. Damit sie gefunden
werden kann, muss eine Kante durch die Bereichsseiten in den Bereich eintreten oder
diesen verlassen, die parallel zur Suchrichtung verlaufen.
• Reduzieren Sie die Einstellung Kantenkontrast (nach links schieben), wenn der Kontrast
zwischen der hellen und der dunklen Seite der Kante zu niedrig ist.
• Passen Sie die Einstellungen für Kriterien und Polarität an, damit der Inspector die richtige
Kante erfasst, wenn der Bereich mehrere Kanten enthält.
Abbildung 5.12
Einstellungen für das Kantenwerkzeug.
©SICK AG • Identification & Measuring • www.sick.com • Alle Rechte vorbehalten
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
Gut, ausreichend viele Kontu-
ren.
Vorgehensweisen
Schlecht, zu wenige Konturen.
27