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Zusammenklappen des Auslegers.
Im Kreis der Krandrehung sind die verwendeten Durchflussregler des Hydrauliköls
fabrikmäßig eingestellt und verplombt, wobei der Versuch der Einstellungsänderung in
diesem System droht mit einer Anhängerbeschädigung und einem Garantieverlust.

4.5 TRANSPORTFAHRT

Während der Fahrt sind die Verkehrsregeln zu beachten sowie ist mit Bedacht und Vernunft
vorzugehen. Unten werden die Haupthinweise bei Lenkung der Fahrgruppe aufgelistet.
x Vor dem Anfahren des Schleppers ist sicherzustellen, dass sich keine Dritten,
insbesondere Kinder in der direkten Nähe des Anhängers und Schleppers befinden. Für
ausreichende Sichtweite sorgen.
x Sich vergewissern, dass der Anhänger korrekt an den Schlepper angekuppelt wurde und
die Anhängerkupplung des Schleppers richtig gesichert ist.
x Der Anhänger darf nicht überlastet werden, die Ladung muss gleichmäßig verteilt
werden, so dass der zulässige Druck auf die Deichselachse oder -zugkupplung nicht
überschritten wird. Die Überschreitung der zulässigen Ladefähigkeit des Anhängers ist
verboten und kann eine Ursache für Anhängerbeschädigung sein sowie schafft bei Fahrt
eine Gefahr für den Bediener oder andere Teilnehmer am Straßenverkehr.
x Die zulässige Konstruktions- und verkehrsbedingte Geschwindigkeit darf nicht
überschritten werden. Die Fahrgeschwindigkeit soll den Verkehrsbedingungen, der
Anhängerbelastung, der Straßenoberfläche und anderen Bedingungen angepasst
werden.
x Im Falle der Anhängerpanne ist die Fahrgruppe auf dem Randstreifen anzuhalten, ohne
Gefahr für andere Teilnehmer am Straßenverkehr zu schaffen, demnächst ist der
Halteplatz gemäß den Verkehrsregeln zu kennzeichnen.
x Der Schlepperfahrer ist verpflichtet, den Anhänger mit einem attestierten oder
zugelassenen rückstrahlenden Warndreieck auszustatten. Während der Fahrt sind die
Verkehrsregeln zu beachten, die Änderung der Fahrtrichtung mit Hilfe der Blinker
anzuzeigen, das Beleuchtungs- und Blinkleuchtensystem zu reinigen und in einem guten
technischen Zustand zu halten. Die beschädigten oder verlorenen Beleuchtungs- und
Blinkleuchtenelemente sollen unverzüglich repariert oder durch Neue ersetzt werden.
4.10

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