Schritt
Nachdem das System installiert worden ist und läuft, können die folgenden Aufgaben
durchgeführt werden:
•
•
1.8.2 Arbeitsfluss für Tests
Tabelle 1-2
GeneXpert Dx System. Es ist zu beachten, dass die Dateien mit der Definition der In-Vitro-
Diagnostikassays zwar importiert werden können, die GeneXpert Dx Software aber keine
Veränderung der Assaydefinitionen zulässt (siehe
In Bezug auf Systeme, die mit einem Host verbunden sind, siehe hinsichtlich des
Arbeitsflusses für Tests
Schritt
Abbildung 1-12
Benutzerhandbuch für das GeneXpert Dx System
303-1548-DE, Rev. A 2023-07
Tabelle 1-1. Arbeitsfluss für Installation und Einrichtung des Systems
1.
Das GeneXpert Dx System installieren.
2.
Den Computer einschalten.
3.
Starten der Software.
4.
Instrumentenkennbuchstaben zuweisen. (Optional)
5.
Definieren von Benutzern und Berechtigungen.
6.
Konfigurieren des Systems.
7.
Überprüfen der ordnungsgemäßen Installation und Einrichtung.
8.
Verwalten von Assay-Definitionsdateien.
Neue Benutzer hinzufügen (siehe
Zusätzliche GeneXpert Instrumente installieren (siehe
weiterer
Instrumente).
listet die Aufgaben zur Bearbeitung einer Patientenprobe mit dem
Abschnitt 5.21, Betrieb mit
Tabelle 1-2. Typischer Arbeitsfluss eines Tests
1.
GeneXpert Dx System starten.
2.
Die Liste der verfügbaren Assays prüfen. Ggf. die Assay-
Definitionsdateien importieren.
3.
Test erstellen.
4.
Eine Kartusche in ein Instrumentenmodul laden.
5.
Test starten.
6.
Testablauf überwachen.
7.
Testergebnisse anzeigen lassen.
8.
Testergebnisdaten verwalten.
9.
Das System warten.
enthält einen grafischen Überblick über den Arbeitsfluss für Tests.
Einleitung – Verwendung und Funktion
Aufgabe
Abschnitt 2.13.3.1, Hinzufügen neuer
Abschnitt 1.7, GeneXpert Dx
Host-Verbindung.
Aufgabe
Abschnitt
Abschnitt 2.5
Abschnitt 2.6
Abschnitt 2.11
Abschnitt 2.12
Abschnitt 2.13
Abschnitt 2.14
Abschnitt 2.15
Abschnitt 2.16
Benutzer).
Abschnitt 2.5.2, Installation
Software).
Abschnitt
Abschnitt 5.2
Abschnitt 5.4
Abschnitt 2.16
Abschnitt 5.6
Abschnitt 5.8
Abschnitt 5.9
Abschnitt 5.10
Abschnitt 5.12
Abschnitt 5.17
Abschnitt 9.1
und
1-11