Wartung und Instandhaltung
9.9 Reinigen der Kolbenstangen und Kartuschenfächer
Reinigen und desinfizieren Sie die Kartuschenfächer und Kolbenstangen vierteljährlich
(alle drei Monate), wenn Material verschüttet wurde oder wenn eine Negativkontrolle ein
positives Ergebnis erbringt.
Lesen Sie vor dem Reinigen der Kolbenstangen und Kartuschenfächer den
Richtlinien für Reinigung und Desinfektion
Die folgenden Materialien sind für dieses Verfahren erforderlich:
•
Wischen Sie die Innenflächen des Kartuschenfachs drei Mal hintereinander mit Bleichmittel
ab und lassen Sie das Bleichmittel jeweils zwei Minuten lang auf den Oberflächen einwirken.
Wichtig
Wischen Sie nach den letzten zwei Minuten das Kartuschenfach und die Kolbenstange
gründlich mit Ethanol ab, um Bleichmittelrückstände zu beseitigen.
•
Vorsicht
Verwenden Sie zum Reinigen der Kartuschenfächer und Kolbenstangen kein 70%iges
Isopropanol. Isopropanol kann Polycarbonat-Kunststoffe angreifen.
•
•
•
Biologische
Tragen Sie bei diesem Reinigungsverfahren Einweghandschuhe, eine Schutzbrille und
Risiken
andere in den Sicherheitsvorschriften der jeweiligen Einrichtung vorgesehene
Schutzkleidung. Die Schutzkleidung verhindert den Kontakt mit chemisch und biologisch
gefährlichen Materialien.
Gehen Sie zur Reinigung von Kolbenstangen und Kartuschenfächern wie folgt vor:
1.
2.
3.
9-8
Haushaltsübliche Chlorbleiche bei einer Endkonzentration von 1:10 (innerhalb von
1 Tag nach der Zubereitung)
70%iges Ethanol bzw. denaturiertes Ethanol (70%iges Ethanol mit 5 % Methanol
und 5 % Isopropanol)
Flusenfreie Wischtücher
Einweghandschuhe
Schutzbrille
Entfernen Sie die Kartuschen aus den Modulen, die gereinigt werden sollen.
Klicken Sie im GeneXpert Dx System-Fenster auf das Symbol Wartung (vgl.
9-2). Der Bildschirm Wartung wird angezeigt.
Abbildung
Klicken Sie in der Menüleiste auf Wartung (vgl.
Kolbenwartung. Das Dialogfeld Kolbenwartung wird angezeigt. Siehe
Abbildung
9-3.
durch.
Abbildung
9-2) und wählen Sie
Benutzerhandbuch für das GeneXpert Dx System
303-1548-DE, Rev. A 2023-07
Abschnitt 9.4,