2.3 Hinweise für das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr
In Deutschland gelten für das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr folgende Vorschriften:
Achtung!
Im Straßenverkehr ist der Lader nur mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) und StVZO- Ausrüstung zu betreiben, der
Maschinenführer muss dabei eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die ABE ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt, nach
Vorlage des TÜV-Gutachtens, zu beantragen.
Ein Betätigen der Arbeitshydraulik im Straßenverkehr ist strengstens untersagt. Die Schwinge ist in die unterste Stellung
abzusenken. Das Arbeitswerkzeug ist zu entleeren und in Endstellung einzukippen, die entsprechende Abdeckung (Kanten-
schutz usw.) ist anzubringen.
Achtung!
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Im öffentlichen Straßenverkehr darf nur ohne Werkzeug, mit leerer Werk-
zeugaufnahme, gefahren werden!
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Der Fahrer hat sich vor Fahrbeginn über die entsprechenden nationalen
Vorschriften oder Regelungen (z.B. im Straßenverkehr) zu informieren und
diese einzuhalten!
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Nach StVZO darf der Abstand von Mitte Lenkrad bis zur vordersten Kante
des mitgeführten Werkzeuges im Straßenverkehr höchstens 3,5 m betra-
gen. Messen Sie dieses notfalls nach!
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Der Fahrer hat sich vor Fahrbeginn über die entsprechenden nationalen
Vorschriften oder Regelungen (z.B. im Straßenverkehr) zu informieren und
diese einzuhalten!
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4350/0023/2012