Verkehrswege
13. Ein sicherer Zugang zu allen Arbeitsplätzen muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
14. Vorzugsweise sind Laufstege, Treppen, Treppentürme oder Personenaufzüge zu verwenden. Lei-
tern sind nur in Ausnahmefällen als Verkehrswege geeignet.
15. Gerüstinnenleitern dürfen nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden und sind gegenein-
ander zu versetzen. Sie müssen durch geeignete Absturzsicherungen wie Rückenschutz oder Auf-
fangnetze an der Gerüstaußenseite gesichert sein.
16. An Durchstiegen und Öffnungen in begehbaren Flächen von Traggerüsten müssen Einrichtungen
vorhanden sein, die Unfälle verhindern. Am Leiterabstieg ist die Luke nach jedem Durchstieg zu
schließen.
17. Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder Rettungseinrichtungen verlassen
werden können. Es muss sichergestellt sein, dass mindestens ein Rettungsweg oder eine Ret-
tungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist.
Schutz gegen herabfallende Gegenstände
18. An übereinander liegenden Stellen darf nicht gleichzeitig gearbeitet werden, sofern nicht die unteren
Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende Gegenstände wie Werkzeug oder Material
geschützt sind.
19. Verkehrswege und Arbeitsplätze in Gefahrenbereichen sind zu vermeiden. Ist dies vom Ablauf der
Arbeiten her nicht möglich, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Dies gilt auch
für kurzfristige Arbeiten.
20. Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen mit geeigneten Auffangnetzen (Maschenweite max. 2cm)
unterspannt sein, die von der Oberkante des Seitenschutzes bis unterhalb des Arbeitsplatzes mög-
lichst dicht an das Bauwerk herangeführt werden. Der Abstand zum Bauwerk darf 5 cm nicht über-
schreiten. Alternativ können die Gerüstbeläge hoch gelegener Arbeitsplätze bis an die bauliche An-
lage herangeführt und der Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt sein.
21. Unten gelegene Arbeitsplätze müssen innerhalb des gesamten Gefahrbereiches durch geeignete
Schutzdächer überdeckt sein.
22. Werkzeuge und Material sind vor Herabfallen sichern. Betonreste und sonstige Verschmutzungen
sind in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Allgemein sind die Bühnen sauber zu halten.
Klettervorgang
23. Bauteile sind erst auszuschalen, wenn der Beton ausreichend erhärtet ist und der Verantwortliche
das Ausschalen angeordnet hat. Das Einhängen der Klettereinheiten am nächsten Betonierab-
schnitt darf erst nach dem Erreichen der erforderlichen Betonfestigkeit erfolgen.
24. Aus dem Umsetzvorgang ergeben sich Absturzkanten zwischen den Bühnen. Entsprechende Be-
reiche sind abzusperren!
25. Keine Personen, Baumaterial oder Werkzeug dürfen beim Umsetzen mit dem Kran transportiert
werden. Ausnahmen können durch eine betriebliche Arbeits- und Montageanweisung auf Grund ei-
ner entsprechenden Gefährdungsanalyse festgelegt werden.
26. Beim Klettern mit hydraulischem Kletterwerk sind die Angaben zur Anordnung der Hydraulikschläu-
che zu beachten. Sollte die standardmäßige Anordnung nicht möglich sein, so ist von einer autori-
sierten Person eine sichere Alternative festzulegen.
27. Bei Störungen die Bühne in nächstmöglicher Position absetzen, Klettereinheit auf sicherem Wege
verlassen und sofort eine autorisierte Person benachrichtigen!
Zusätzliche PERI Produktinformationen
Aufbau- und Verwendungsanleitungen (z.B. für die Schalungssysteme VARIO oder TRIO)
Bedienungsanleitungen (z.B. für die Klettertraverse RCS 10t)
PERI PI – separate Produktinformationen (z.B. für zulässige Ankerlasten)
PERI Tabellenbuch
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