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wavin AS+ Technisches Handbuch Seite 54

Hausabflussrohrsysteme
Inhaltsverzeichnis
1.4 Brandschutz
Allgemeine Anforderungen nach LAR/RbALei,
Kapitel 4.1
4.1.2 Die Leitungen müssen
a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die
gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raum-
abschließenden Bauteile oder
b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt
werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen –
mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen
wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile aus
nicht brennbaren Baustoffen.
4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installa-
tionsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand
zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder an-
deren Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich
aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder
Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegun-
gen, ist ein Abstand von 50 mm erforderlich.
Erleichterungen nach LAR/RbALei
Diese Erleichterungen beschreiben Lösungsmöglichkeiten für
brandschutztechnisch zulässige Rohrdurchführungen in der
täglichen baulichen Praxis.
Die Erleichterungen gelten allerdings nicht uneingeschränkt und
sind abhängig von Leitungsart, Rohrmaterial und Rohrdurch-
messer.
So gelten die Erleichterungen nach LAR /RbALei für:
Elektrische Leitungen.
Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus
nicht brennbaren Baustoffen – ausgenommen Aluminium
und Glas-, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustof-
fen bis 2 mm Dicke.
Rohrleitungen für nicht brennbare Flüssigkeiten, Dämpfe,
Gase oder Stäube und Installationsrohre für elektrische Lei-
tungen mit einem Außendurchmesser ≤ 32 mm aus brennba-
ren Baustoffen, Aluminium oder Glas dürfen über gemeinsa-
me Durchbrüche durch Wände und Decken geführt werden.
LAR
= Leitungsanlagen-Richtlinie
RbALei = Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen
an Leitungsanlagen
54
Hausabflussrohrsysteme Technisches Handbuch
Weiter wird unterschieden zwischen verschiedenen Einbau-
situationen:
A) Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen
Durchbrüchen für mehrere Leitungen.
B) Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen
Durchbrüchen oder Kernbohrungen.
C) Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder
Kernbohrungen.
D) Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung
in Wandschlitzen oder mit Ummantelung.
Abb. 28: Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen
oder Kernbohrungen
1)
2)
3)
Alle Abstände a gelten bei gedämmten Rohrleitungen 50 mm.
c = das größte Maß aus 1x d (Elektro) oder 5x Da (brennbare Rohrleitung)
Die Durchführungen gemäß A), B) und C) sind nach festge-
legten Abstandsregeln auszuführen, die zwingend einzuhalten
sind. Abstandskriterien sind die Leitungsart, brennbar oder
nicht brennbar und der Leitungsdurchmesser. Durchmesser
von Elektro leitungen sind nicht festgeschrieben. Durchführun-
gen dieser Art können ohne vorgeschriebene Nachweise erstellt
werden.
Wird diesen Regeln bei Planung und Verlegung nachgekom-
men, so ist der Leitungsanlagenrichtlinie hiermit Genüge getan.
Diese Durchführungen sind jedoch keinesfalls mit einer geprüf-
ten Brandschutzschottung gleichzusetzen. In der baulichen
Praxis zeigt sich häufig, dass die Erleichterungen nur unter
Schwierig keiten umzusetzen sind. Schmale Installationstrassen,
dicht gedrängte Rohrleitungen in möglichst kleinen Installa-
tionsschächten verhindern oft die geplante Anwendung der
Er leich ter ungen wie in der LAR beschrieben.
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