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Gefahren− Und Risikoanalyse; Normen - Lenze L-force 8400 Gerätehandbuch

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Sicherheitstechnik
Wichtige Hinweise
Gefahren− und Risikoanalyse
Während des Betriebs
Nach der Installation muss der Betreiber die Schaltung der Sicherheitsfunktion prüfen.
Die Funktionsprüfung muss in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden. Die zu
wählenden Zeitabstände sind von der Applikation, dem Gesamtsystem und der damit ver-
bundenen Risikoanalyse abhängig. Das Prüfintervall sollte ein Jahr nicht überschreiten.
Restgefahren
Bei Kurzschluss zweier Leistungstransistoren kann am Motor eine Restbewegung von bis
zu 180 °/Polpaarzahl auftreten! (Bsp.: 4poliger Motor Þ Restbewegung max.
180 °/2 = 90 °)
Diese Restbewegung muss der Anwender bei seiner Risikoanalyse berücksichtigen, z. B. si-
cher abgeschaltetes Moment für Hauptspindelantriebe.
10.2.1
Gefahren− und Risikoanalyse
Diese Dokumentation kann nur auf die Notwendigkeit einer Gefahrenanalyse hinweisen.
Der Nutzer der integrierten Sicherheitstechnik muss sich intensiv mit der Normen− und
Rechtslage beschäftigen:
Bevor eine Maschine in Verkehr gebracht werden darf, muss der Hersteller der Maschine
nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Gefahrenanalyse durchführen, um die mit
dem Einsatz der Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Um ein möglichst hohes
Maß an Sicherheit zu erlangen, nennt die Maschinenrichtlinie drei Grundsätze:
Beseitigung bzw. Minimierung der Gefahren durch die Konstruktion selbst.
ƒ
Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende
ƒ
Gefahren.
Dokumentation der bestehenden Restrisiken und Unterrichtung des Nutzers
ƒ
bezüglich dieser Risiken.
Das Verfahren der Gefahrenanalyse ist in der EN 1050 − Leitsätze zur Risikobeurteilung −
näher beschrieben. Das Ergebnis der Gefahrenanalyse bestimmt die Kategorie für sicher-
heitsbezogene Steuerungen nach EN ISO 13849−1, der die sicherheitsgerichteten Teile der
Maschinensteuerung genügen müssen.
10.2.2

Normen

Sicherheitstechnische Festlegungen werden sowohl durch Gesetze, Rechtsverordnungen
oder sonstige staatliche Maßnahmen erlassen, als auch in Übereinstimmung mit der unter
Fachleuten vorherrschenden Meinung getroffen, z. B. durch die technischen Regelwerke.
Entsprechend der Anwendung müssen die anzuwendenden Vorschriften und Regeln be-
achtet werden.
264
l
EDS84ASC552 DE 8.1

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