Allgemeines
Abbildung 2
Abbildung 3
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Rückstauebene | Daraus ergibt sich für die Rückstaugefährdung von Grund-
stücksbereichen eine bestimmte Höhe, unter der innerhalb der Grundstücksentwäs-
serung besondere Maßnahmen gegen Rückstau zu treffen sind. Diese Höhe wird
Rückstauebene genannt. Die maßgebende Rückstauebene wird von der örtlichen
Behörde in der Ortssatzung festgelegt. Fehlt eine solche Festlegung, gilt nach DIN
EN 12056-4 und DIN 1986-100 die Höhe der Straßenoberkante über der Anschluss-
stelle der Grundstücksentwässerungsleitung an die öffentliche Kanalisation, als
Rückstauebene.
Trotzdem kann ein Rückstau auch oberhalb dieser Ebene, beispielsweise durch eine
Rohrverstopfung, nicht ausgeschlossen werden. Kann rückstauendes Abwasser
innerhalb von Gebäuden in ungeschützte Räume eindringen, werden Mauerwerk
und Fundamente durchfeuchtet. Es entstehen Wasserschäden an Einrichtungsge-
genständen. Die Gesundheit von Menschen durch Infektionskrankheiten ist nicht
auszuschließen. Deshalb müssen die Schäden und die Gefahr, die von rückstauen-
dem Abwasser ausgeht, durch die Sicherung gegen Rückstau so gering wie möglich
gehalten werden. Die Pflicht hierfür liegt nach den kommunalen Abwassersatzungen
in der Regel beim Grundstückseigentümer.
Dieser kann entsprechende Fachleute wie Fachplaner und Installateure mit der fach-
gerechten Planung und sachgerechten Ausführung beauftragen.
Schutz gegen Rückstau | Der größtmögliche Schutz gegen Rückstau lässt sich
durch eine Abwasserhebeanlage erzielen, deren Druckleitung über die Rückstauebe-
ne geführt wurde.
Außerhalb von Gebäuden werden Pumpstationen eingebaut (Abbildung 3).
Vorschriften | In DIN1986-100, "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grund-
stücke und EN 12056 „Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden"
wird vorgeschrieben, dass Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene
anfällt und Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene, der
öffentlichen Kanalisation über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei
zuzuführen ist.
Für die Planung einer Entwässerungsanlage gilt der Grundsatz „Anfallendes Oberflä-
chenwasser ist vom Gebäude wegzuleiten und nicht in das Gebäude hinein zu zie-
hen". Dementsprechend sind Regenflächen über separate Pumpstationen außerhalb
des Gebäudes zu entwässern.
Alle über der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mit
natürlichem Gefälle (Schwerkraftprinzip) zu entwässern; das Abwasser dieser Ent-
wässerungsgegenstände darf nicht über Rückstauverschlüsse und nur in zwingend
erforderlichen Ausnahmefällen (z.B. Altbausanierung) über Abwasserhebeanlagen
abgeleitet werden.