Garantie
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Garantie
Hersteller-Garantieerklärung
Europäische Union, Stand 04/2024
15.1 Umfang der Garantie
Truma gewährt als Hersteller des in der Gebrauchsan-
leitung bezeichneten Gerätes dem Verbraucher freiwillig
eine Garantie, die etwaige Material- und/oder Ferti-
gungsmängel des Gerätes abdeckt.
Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der Europäi-
schen Union sowie in den Ländern Vereinigtes König-
reich, Island, Norwegen, Schweiz und Türkei.
Diese Garantie gilt für die oben genannten Mängel,
die innerhalb der ersten 24 Monate seit Abschluss
des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und dem
Verbraucher eintreten. Verbraucher ist die natürliche
Person, die als erstes das Gerät vom Hersteller, Fahr-
zeughersteller (OEM) oder Fachhändler erworben
hat und es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit weiterveräußert
oder bei Dritten einbaut.
Der Hersteller oder ein von Truma autorisierter Service-
partner wird solche Mängel durch Nacherfüllung, das
heißt nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, beseitigen, soweit nicht einer der unten
genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Ermessen des Herstellers oder eines von Truma
autorisierten Servicepartners kann der Ersatz des Pro-
duktes oder Teile davon auch durch zuvor eingebaute
oder gebrauchte Teile ersetzt werden, die in ihrer Leis-
tung Neuteilen gleichwertig sind.
Das Eigentum an defekten oder ausgetauschten Teilen
oder Geräten geht in das Eigentum des Herstellers bzw.
des von Truma autorisierten Servicepartners über. So-
fern das Gerät zum Zeitpunkt der Mangelanzeige nicht
mehr hergestellt wird, kann der Hersteller im Fall einer
Ersatzlieferung auch ein ähnliches Produkt liefern.
Leistet der Hersteller nach dieser Garantie, beginnt die
Garantiefrist hinsichtlich der reparierten oder ausge-
tauschten Teile nicht von Neuem, sondern die ursprüng-
liche Frist läuft für das Gerät weiter. Zur Durchführung
von Garantiearbeiten sind nur der Hersteller selbst oder
ein von Truma autorisierter Servicepartner berechtigt.
Die im Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt
zwischen dem von Truma autorisierten Servicepartner
und dem Hersteller abgerechnet. Zusätzliche Kosten
aufgrund erschwerter Aus- und Einbaubedingungen
des Gerätes (z.B. Demontage von Möbel- oder Karosse-
rieteilen) sowie Anfahrtskosten des von Truma autori-
sierten Servicepartners oder Herstellers können nicht
als Garantieleistung anerkannt werden.
Weitergehende Ansprüche aus dieser Garantie, insbe-
sondere Schadensersatzansprüche des Verbrauchers
oder Dritter, sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Die gesetzlichen Rechte auf Sachmängelgewährleis-
tung des Verbrauchers bei Mängeln gegenüber dem
Verkäufer im jeweiligen Erwerbsland werden durch
diese Garantie nicht eingeschränkt und können unab-
hängig von dieser Garantie unentgeltlich in Anspruch
genommen werden.
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DE
Aventa compact 2.G / Aventa compact plus 2.G
In Ländern außerhalb der Europäischen Union richten
sich diese gesetzlichen Rechte auf Sachmängelgewähr-
leistung nach den in dem Land geltenden Vorschriften,
in dem der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbrau-
cher erfolgt ist.
In einzelnen Ländern kann es zusätzliche Garantien
geben, die durch die jeweiligen Fachhändler (Vertrags-
händler, Truma Partner) ausgesprochen werden. Diese
kann der Verbraucher direkt über seinen Fachhändler,
bei dem er das Gerät gekauft hat, abwickeln. Es gelten
die Garantiebedingungen des Landes, in dem der Erst-
erwerb des Gerätes durch den Verbraucher erfolgt ist.
15.2 Ausschluss der Garantie
Ein Garantieanspruch aus dieser Garantie besteht nicht:
infolge unsachgemäßer, nicht geeigneter, fehlerhaf-
•
ter, nachlässiger oder nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung oder Behandlung des Gerätes;
infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
•
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und Ein-
bauanleitung;
infolge von unsachgemäßem Betrieb, unsachge-
•
mäßer Behandlung oder Bedienung entgegen der
Gebrauchs- und Einbauanleitung, insbesondere bei
Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhin-
weisen, oder des Betriebs defekter Geräte;
wenn Ein- und Ausbauten, Reparaturen oder sons-
•
tige Eingriffe von nicht autorisierten Personen oder
durch den Verbraucher selbst durchgeführt werden;
für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei
•
natürlicher Abnutzung (Verschleiß);
wenn das Gerät mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zu-
•
behörteilen versehen wird, die keine Originalteile des
Herstellers sind oder vom Hersteller nicht freigege-
ben worden sind; dies gilt insbesondere im Fall einer
vernetzten Steuerung des Gerätes, wenn die Steuer-
geräte, Bedienteile und Software nicht von Truma
freigegeben wurden oder wenn das Truma Steuer-
gerät oder das Truma Bedienteil (Truma CP plus,
Truma iNet Box, Truma iNet X Pro Panel, Truma iNet
X Panel, Truma iNet X Connect, Truma iNet X Inter-
face, o.Ä.) nicht ausschließlich für die Steuerung
und Bedienung von Truma Geräten oder von Truma
freigegebenen Geräten verwendet wird;
infolge von Schäden durch Fremdstoffe (z.B. Öle,
•
Weichmacher im Gas), chemische oder elektroche-
mische Einflüsse im Wasser oder wenn das Gerät
sonst mit nicht geeigneten Stoffen in Berührung
gekommen ist (z.B. chemische Produkte, entflamm-
bare Stoffe, nicht geeignete Reinigungsmittel);
infolge von Schäden durch anormale Umwelt- oder
•
sachfremde Betriebsbedingungen;
infolge von Schäden durch höhere Gewalt oder Na-
•
turkatastrophen, sowie durch andere Einflüsse, die
nicht vom Hersteller zu verantworten sind;
infolge von Schäden, die auf unsachgemäßen Trans-
•
port zurückzuführen sind;
infolge von Veränderungen am Gerät einschließlich
•
an Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen und
deren Einbau, Veränderungen insbesondere der
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