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testo 300 Bedienungsanleitung Seite 86

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14 Messung durchführen
raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe ist im Regelfall (siehe
Verwendbarkeitsnachweis (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der
Feuerstätte) ein Unterdruck von mehr als 8 Pa unzulässig. Diese Prüfrichtlinie
gilt für Differenzdruckmessgeräte zur Feststellung des Unterdrucks in
Aufstellräumen für Feuerstätten und richtet sich an die Hersteller derartiger
Messgeräte. Sie legt Anforderungen an die Bauausführung und
Mindestanforderungen für die Verfahrenskenngrößen entsprechender Mess-
und Überprüfungseinrichtungen im Bereich der Unterdruckmessung sowie
Vorgaben zur Durchführung der Eignungsprüfungen fest.
Beschreibung typischer Messprinzipien:
Mit einem, nach dieser Richtlinie geprüften Gerät ist es möglich, einen
Unterdruckgrenzwert von 4 Pa bzw. bei raumluftunabhängigen
Feststofffeuerungen von 8 Pa im Aufstellraum zu kontrollieren und den
zeitlichen Verlauf für die Dauer von mindestens 3 Minuten in einem Diagramm
auf dem Display darzustellen bzw. auszudrucken und zu bewerten. Mit zwei
gleich langen, flexiblen Kapillarschläuchen wird die Druckdifferenz zwischen
Aufstellraum und pneumatisch vom Verbrennungsluftverbund entkoppelter
Referenzstelle (Außenluft, Treppenhaus) erfasst und einem Drucksensor
zugeführt.
Die Kapillaren können sowohl durch die Fensterdichtung nach außen als auch
durch den Türfalz bzw. das Schlüsselloch in das Treppenhaus geführt werden.
Die zweite Kapillarleitung verbleibt ungekürzt im Aufstellraum.
Ablauf einer Messung des Unterdrucks im Aufstellraum:
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit Luft absaugenden
Einrichtungen nicht aufgestellt werden. Sofern jedoch beim Betrieb der
Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann, sind Abweichungen
möglich. Als gefährlich ist ein Unterdruck von mehr als 4 Pa bei Betrieb
raumluftabhängiger Feuerstätten zu bezeichnen. Bei Betrieb von geprüften
raumluftunabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe ist im Regelfall (siehe
Verwendbarkeitsnachweis z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der
Feuerstätte) ein Unterdruck von mehr als 8 Pa unzulässig.
Der Nachweis kann durch verschiedene Maßnahmen erbracht werden. Dazu
gehören z. B. der Einbau eines Fensterkippschalters, der Einbau eines
Unterdruckwächters oder der messtechnische Nachweis, dass bei
gleichzeitigem Betrieb von Feuerstätte(n) und Raumluft absaugender(n)
Anlage(n) kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Welche Maßnahme zum gewünschten Ergebnis führen kann hängt im
Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten ab. Dies sind z. B. Dichtheit der
Gebäudehülle, Größe der Nutzungseinheit, Vorhandensein bzw. Dichtheit der
Zwischentüren) und der Menge der durch die Raumluft absaugenden Anlagen
aus der Nutzungseinheit abgesaugten Luft.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei wirksamen Dunstabzugsanlagen
3
mindestens 400 m
/h Luft abgesaugt werden (bei Abluftwäschetrocknern liegt
die Luftmenge nicht wesentlich darunter, sehr starke Dunstabzugshauben
3
saugen über 1000 m
/h Luft ab). Bei sehr hohen Abluftleistungen ist in
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