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Still RCG 25 Plus Originalbetriebsanleitung Seite 69

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Sicherheit
verursachen. Nach längerem Stillstand eines
Treibgas-Flurförderzeuges ist der Einstellraum
vor Inbetriebnahme des Staplers oder seiner
elektrischen Anlage gründlich zu lüften.
10. Explosionen von Gasflaschen oder Treib-
gasanlagen, auch wenn sie nicht zu Unfällen
führten, sind der Berufsgenossenschaft und
dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis zum
Abschluss der Untersuchung aufzubewahren.
11. Es ist darauf zu achten, dass Stapler
mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder
teilweise geschlossenen Räumen betrieben
werden, wenn in der Atemluft keine gefährli-
chen Konzentrationen gesundheitsschädlicher
Abgasbestandteile entstehen können.
B. In Einstellräumen sowie in Instand-
haltungswerkstätten
1. Die Flaschen- und Hauptabsperrventile sind
sofort nach dem Einstellen des Staplers zu
schließen.
2. Flurförderzeuge mit Treibgasantrieb dürfen
in Räumen nur abgestellt werden, wenn die-
se über Erdgleiche liegen und ausreichend
durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in Nähe
von Öffnungen zu Räumen unter Erdgleiche
abgestellt werden. Um abgestellte Stapler
ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in
dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge,
Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanalein-
läufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und
Lichtschächte sowie brennbares Material be-
finden dürfen.
3. Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur
dann in Einstellräumen gewechselt werden,
wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähi-
ger Atmosphäre verhindert ist.
4. Die besonderen Vorschriften über die La-
gerung von Druckgasbehältern sowie ggf. lan-
desspezifische Vorschriften sind strikt zu be-
achten. Z. B. dürfen Druckgasbehälter nicht
gelagert werden:
in Räumen unter Erdgleiche,
in Treppenräumen,
Sicherheitstechnische Richtlinien für Flüssiggas (Auszug)
Bitte beachten Sie auch den Abschnitt „All-
gemeine Anforderungen an Druckgasbehäl-
ter; Betreiben von Druckgasbehältern" in
den Technischen Regeln Druckgasbehälter
TRG 380 und 404 bzw. entsprechende natio-
nale Vorschriften.
5. Die in den Räumen verwendeten elektri-
schen Handleuchten müssen mit geschlosse-
ner, abgedichteter Überglocke und mit kräft-
igem Schutzkorb versehen sein.
6. Bei Arbeiten in Instandhaltungswerkstätten
sind die Flaschen- und Hauptabsperrventile
zu schließen und die Treibgasflaschen gegen
Wärme zu schützen. Vor Betriebspausen und
vor Betriebsschluss ist durch eine verantwortli-
che Person nachzuprüfen, ob sämtliche Ven-
tile, vor allem Flaschenventile geschlossen
sind. Feuerarbeiten, insbesondere Schweiß-
und Schneidearbeiten, dürfen nicht in der Nä-
he von Treibgasflaschen ausgeführt werden.
Treibgasflaschen, auch wenn sie leer sind,
dürfen nicht in den Werkstätten aufbewahrt
werden.
7. Die Einstellräume sowie die Instandhal-
tungswerkstätten müssen gut belüftet sein.
Dabei ist zu beachten, dass Flüssiggase
schwerer als Luft sind. Sie sammeln sich am
Boden, in Arbeitsgruben und sonstigen Bo-
denvertiefungen und können hier explosions-
gefährliche Gas-Luftgemische bilden.
1289 801 1580 DE - 09/2023  -  02
in Haus- und Stockwerksfluren,
in engen Höfen sowie Durchgängen und
Durchfahrten oder in deren unmittelbarer
Nähe,
an Treppen von Freianlagen,
an besonders gekennzeichneten Rettungs-
wegen,
in Garagen,
in Arbeitsräumen.
 GEFAHR
Die Auspuffgase sind giftig.
Sorgen Sie für ausreichende Belüftung
der Einstellräume!
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