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Still RCG 25 Plus Originalbetriebsanleitung Seite 68

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Sicherheitstechnische Richtlinien für Flüssiggas (Auszug)
ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfül-
len. Treibgasanlagen von Staplern dürfen nur
betrieben werden, wenn diese sich in einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden.
Der Unternehmer hat für die Flurförderzeuge
eine Betriebsanleitung in verständlicher Form
und Sprache aufzustellen, in der alle für den
sicheren Betrieb erforderlichen Angaben ent-
halten sein müssen. Die Betriebsanleitung ist
dem Bedien- und Wartungspersonal bekannt-
zumachen.
Sie muss für das Bedien- und Wartungsperso-
nal am Betriebsort jederzeit zugänglich sein
und von ihnen beachtet werden.
A. Im Betrieb
1. Vor dem Lösen von Rohr- oder Schlauch-
tüllen sollten Zylinder- und Hauptabsperrventi-
le geschlossen werden. Die Anschlussmuttern
an den Zylindern sollten zunächst nur lang-
sam und allmählich gelöst werden, da das
noch in der Leitung befindliche Gas entwei-
chen kann.
 ACHTUNG
Treibgas erzeugt auf der bloßen Haut
Frostwunden!
Eine persönliche Schutzausrüstung be-
nutzen.
Leitungen und deren Ausrüstungsteile für Gas
in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner
unzulässigen Wärmeeinwirkung aussetzen.
2. Abnehmbare Treibgasbehälter (Treibgasfla-
schen) müssen so am Stapler positioniert wer-
den, dass sie liegen und mit der Spangen-
öffnung nach unten weisen. Beim Ein- und
Ausbau muss der Gasaustrittstutzen des Fla-
schenventils durch eine mit einem Schlüssel
fest angezogene Verschlussmutter abgedich-
tet sein.
Bevor die Treibgasflaschen angeschlossen
werden, sind die Anschlussstutzen auf ein-
wandfreien Zustand zu prüfen.
Nach dem Ausbau muss auf die mit der Kon-
termutter versehenen Flaschen sofort die Fla-
schenkappe aufgeschraubt werden.
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3. Die Ventile müssen langsam geöffnet
werden. Zum Öffnen/Schließen dürfen keine
Schlagwerkzeuge verwendet werden. Explosi-
onsgefahr durch Funkenentladung.
Bei Treibgasbränden nur Kohlesäure-Trocken-
löscher oder Kohlesäuregas-Löscher verwen-
den. In United Kingdom dürfen zum Löschen
nur Kohlesäure-Trockenlöscher verwendet
werden.
4. Undichte Gasflaschen dürfen nicht weiter-
verwendet werden. Sie sind unter Beachtung
aller Vorsichtsmaßnahmen sofort im Freien
durch Abblasen zu entleeren und dann als
undicht zu kennzeichnen. Wenn beschädig-
te Gasflaschen geliefert werden, muss der
Dienstleister oder sein Vertreter (Tankwart
usw.) umgehend, wenn möglich, schriftlich
über den vorhandenen Schaden informiert
werden.
5. Der Zustand der gesamten Treibgasanla-
ge muss ständig auf Betriebssicherheit über-
wacht werden, insbesondere auf Dichtigkeit.
Bei Undichtigkeiten der Treibgasanlage dürfen
Stapler nicht verwendet werden. Zur Prüfung
auf Undichtigkeiten sind Seifenwasser, Nekal-
lösung oder sonstige schaumbildende Mittel
zu benutzen. Das Ableuchten der Gasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
6. Es ist dafür zu sorgen, dass die Treib-
gasanlagen so eingestellt werden, dass der
Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig
wie möglich gehalten wird.
7. Eingefrorene Anlageteile dürfen nur mit
heißem Wasser, heißen Sandsäcken oder
dergleichen aufgetaut werden. Offene Flam-
men, glühende Gegenstände usw. können zu
Explosionen führen.
8. Beim Auswechseln einzelner Anlageteile
sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu
beachten. Dabei sind Flaschen- und Hauptab-
sperrventile zu schließen.
9. Der Zustand der elektrischen Anlage der
Treibgas-Flurförderzeuge ist ständig zu über-
wachen. Funken können bei Undichtigkeiten
der gasführenden Anlageteile Explosionen
1289 801 1580 DE - 09/2023  -  02
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