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Temperiergeräte Mit Fluorierten Treibhausgasen/Kältemitteln - Huber Unichiller EO Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Einführung
Kapitel 1
das Temperiergerät einstömende Luftmenge nicht verringert wird, muss diese Luftfiltermatte in
regelmäßigen Abständen kontrolliert/gereinigt werden (siehe auf Seite 70 den Abschnitt
»Intervall der Funktions- und Sichtkontrolle«. Verbinden Sie die gebäudeseitige Absaugung mit
dem am Temperiergerät befindlichen Abluftanschluss. Falls keine gebäudeseitige Absaugung ver-
wendet wird darf die Abdeckung an dem Zuluftanschluss nicht entfernt werden.
Im Temperiergerät ist KEIN Gaswarnsensor installiert! Sorgen Sie dafür das bei einem Fehlerfall
der Aufstellungsort des Temperiergerätes ausreichend abgesichert wird. Hierzu zählen:
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1.3.1.2
Temperiergeräte mit fluorierten Treibhausgasen/Kältemitteln
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Diese Verordnung betrifft alle Anlagen, welche fluorierte Kältemittel enthalten. Die in der Verord-
nung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
geregelten Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind hiervon ausgenommen (FCKW/H-
FCKW).
Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und
die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen. Ebenso die Kennzeichnung und die
Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Seit dem 4. Juli 2007
müssen Betreiber u. a. ihre ortsfesten Kälteanlagen regelmäßig auf Dichtheit überprüfen und even-
tuelle Undichtigkeiten innerhalb kürzester Zeit beseitigen lassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 enthält Vorgaben für die Ausbildung und Zertifizierung von Un-
ternehmen und Personal, welche die vorgesehenen Tätigkeiten ausführen dürfen.
Pflichten des Betreibers:
Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über be-
stimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen
F-Gase-Verordnung bleiben diese weitgehend bestehen. Einige Pflichten kommen ergänzend hin-
zu, andere sind mit der neuen Verordnung anders ausgestaltet. Für einen vollständigen Überblick
zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen.
Allgemeine Emissionsminderungspflicht.
Die Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der Kälteanlage muss durch ein zertifi-
ziertes Unternehmen durchgeführt werden. Der Betreiber muss prüfen, ob das Unternehmen die-
se Zertifizierungen besitzt.
Bis zum 31.12.2016: Jährliche Kontrolle von z. B. ortsfesten Kälteanlagen auf Dichtheit durch
zertifiziertes Personal (z. B. Servicetechniker der Peter Huber Kältemaschinenbau GmbH). Gültig
bei einer Füllmenge von 6 kg bis 30 kg fluorierter Treibhausgase.
Ab dem 01.01.2017: Regelmäßige Kontrolle von z. B. ortsfesten Kälteanlagen auf Dichtheit durch
zertifiziertes Personal (z. B. Servicetechniker der Peter Huber Kältemaschinenbau GmbH). Das er-
forderliche Prüfintervall wird anhand der Kältemittelfüllmenge und der Kältemittelart, umgerech-
net in CO
Verantwortung der Betreiber von Anlagen zur Rückgewinnung von F-Gasen durch zertifiziertes
Personal.
Dokumentationspflicht im Betriebshandbuch der Kälteanlage unter Angabe von Art und Menge
der eingesetzten oder rückgewonnenen Kältemittel. Der Betreiber muss diese Dokumentation
nach ihrer Erstellung mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und auf Verlagen der zuständigen Be-
hörde vorlegen.
Temperiergeräte mit natürlichen Kältemitteln (NR) sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Die Kältemittelmenge und Kältemittelart entnehmen sie dem Datenblatt oder Typschild ihres
Temperiergerätes.
Für die Festlegung des Überprüfungsintervalls haben wir auf unserer Website weitere Informatio-
nen bereitgestellt.
V1.3.0de/13.04.15//14.06
Einbau eines gebäudeseitigen Gaswarnsensors (Raumüberwachung).
Permanente Be- und Entlüftung des Temperiergerätes und/oder des Aufstellungsortes.
Allpolige Abschaltung des Temperiergerätes bei einem Fehlerfall.
-Äquivalent, definiert.
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Haftung für Irrtümer und Druckfehler ausgeschlossen.
BETRIEBSANLEITUNG
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Unichiller® EO

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